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Eine Kündigung erhalten: die ersten Schritte

Geprüft von der Redaktion

Eine Kündigung erhalten: die ersten Schritte
Bild: KI generiert.

Das Wichtigste in Kürze

  • Unterschreibe nichts vom Arbeitgeber, bevor du es geprüft hast, auch keine Empfangsbestätigung mit Zusatzformulierungen.
  • Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift vorliegt, eine E-Mail oder SMS reicht nicht.
  • Ab dem Tag, an dem die Kündigung bei dir ankommt, läuft eine Frist von drei Wochen für eine Klage vor dem Arbeitsgericht.
  • Der allgemeine Kündigungsschutz gilt erst in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten und nach mehr als 6 Monaten im Betrieb.
  • Melde dich spätestens drei Tage nach Kenntnis des Endtermins bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend, sonst drohen finanzielle Nachteile.
  • Dieser Text ersetzt keine individuelle Rechtsberatung, bei Unsicherheit hilft eine Fachanwältin, ein Fachanwalt für Arbeitsrecht oder deine Gewerkschaft weiter.

Was du in den ersten Stunden nach einer Kündigung tun solltest

In den ersten Stunden nach einer Kündigung zählt vor allem eines: nichts überstürzen und nichts unterschreiben, was der Arbeitgeber dir zusätzlich vorlegt. Viele Beschäftigte unterschreiben im ersten Schreck eine Empfangsbestätigung, eine Ausgleichsquittung oder sogar einen Aufhebungsvertrag, ohne den Inhalt genau zu prüfen. Das kann später echtes Geld kosten, etwa eine Abfindung oder Arbeitslosengeld ohne Wartezeit. Notiere dir stattdessen sofort das Datum, an dem dir die Kündigung zugegangen ist, denn davon hängt die spätere Klagefrist ab. Ein Kündigungsschreiben gilt an dem Tag als zugegangen, an dem es tatsächlich in deinen Briefkasten oder in deine Hände gelangt, nicht erst dann, wenn du es liest.

Woran du eine formal fehlerhafte Kündigung erkennst

Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich und mit eigenhändiger Unterschrift vorliegt, das schreibt Paragraf 623 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor. Eine Kündigung per E-Mail, SMS, WhatsApp oder Fax ist deshalb unwirksam, selbst wenn ihr Inhalt völlig eindeutig ist. Prüfe drei Punkte direkt beim ersten Lesen. Trägt das Schreiben eine Originalunterschrift der Person, die zur Kündigung berechtigt ist? Nennt es ein konkretes Enddatum oder zumindest die geltende Kündigungsfrist? Und wurde bei einer fristlosen Kündigung der wichtige Grund genannt oder zumindest auf Verlangen mitgeteilt? Ein Formfehler macht die Kündigung nicht automatisch bedeutungslos. Du musst ihn trotzdem innerhalb der Klagefrist gerichtlich geltend machen, sonst gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam.

Wann der allgemeine Kündigungsschutz greift

Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz gilt nicht in jedem Job. Er greift erst, wenn zwei Bedingungen zusammenkommen: Der Betrieb beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer, und dein Arbeitsverhältnis besteht seit mehr als sechs Monaten. Erst dann braucht der Arbeitgeber einen der gesetzlich anerkannten Kündigungsgründe.

In einem Kleinbetrieb mit 10 oder weniger Beschäftigten und in den ersten sechs Monaten kann der Arbeitgeber dagegen ohne solchen Grund kündigen. Ganz schutzlos bist du auch dann nicht: Die Kündigung muss weiterhin schriftlich sein, die Kündigungsfrist einhalten und darf nicht sittenwidrig, treuwidrig oder diskriminierend sein. Ein Sonderkündigungsschutz, etwa in der Schwangerschaft, gilt außerdem unabhängig von Betriebsgröße und Dauer.

Die drei Kündigungsgründe und die fristlose Kündigung

Wo das Kündigungsschutzgesetz gilt, braucht eine ordentliche Kündigung einen von drei Gründen. Welcher es ist, entscheidet darüber, was der Arbeitgeber vorher tun musste und wo du ansetzen kannst.

Eine betriebsbedingte Kündigung stützt sich auf wirtschaftliche oder organisatorische Gründe, wenn ein Arbeitsplatz wegfällt. Hier muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl treffen, also unter vergleichbaren Beschäftigten den weniger schutzbedürftigen zuerst kündigen. Dabei zählen Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und eine Schwerbehinderung. Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt in aller Regel eine vorherige Abmahnung voraus, weil dir die Chance zur Besserung bleiben muss. Eine personenbedingte Kündigung, etwa wegen langer Krankheit, knüpft an Gründe an, die in deiner Person liegen und die du nicht steuern kannst. Von all dem zu unterscheiden ist die fristlose Kündigung nach Paragraf 626 BGB. Sie braucht einen wichtigen Grund, der die Fortsetzung unzumutbar macht, und der Arbeitgeber muss sie innerhalb von zwei Wochen aussprechen, nachdem er von dem Grund erfahren hat.

Warum die Drei-Wochen-Frist über alles andere entscheidet

Wer eine Kündigung für unwirksam hält, muss innerhalb von drei Wochen nach ihrem Zugang Klage beim Arbeitsgericht erheben, das legt Paragraf 4 des Kündigungsschutzgesetzes fest. Diese Frist läuft unabhängig davon, ob die Kündigung Formfehler enthält, ob sie sozial ungerechtfertigt ist oder ob überhaupt ein Kündigungsgrund erkennbar ist. Versäumst du die drei Wochen, gilt die Kündigung von Gesetzes wegen als wirksam, und zwar selbst dann, wenn sie inhaltlich rechtswidrig war. Die Frist beginnt am Tag nach dem Zugang und endet exakt drei Wochen später, Wochenenden und Feiertage zählen dabei mit. Wer unsicher ist, ob sich eine Klage lohnt, sollte trotzdem fristwahrend klagen. Die Bewertung lässt sich danach in Ruhe mit einer Anwältin oder einem Anwalt klären, denn die Frist selbst lässt sich später nur in engen Ausnahmefällen wiederherstellen.

Welche Kündigungsfrist dein Arbeitgeber einhalten muss

Die gesetzliche Kündigungsfrist des Arbeitgebers steigt mit der Dauer deiner Betriebszugehörigkeit. Die Grundfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats, danach verlängert sie sich stufenweise nach Paragraf 622 BGB. In der Probezeit gilt eine kurze Frist von zwei Wochen.

BetriebszugehörigkeitKündigungsfrist des Arbeitgebers
In der Probezeit (bis 6 Monate)2 Wochen
Bis 2 Jahre4 Wochen zum 15. oder Monatsende
Ab 2 Jahren1 Monat zum Monatsende
Ab 5 Jahren2 Monate zum Monatsende
Ab 8 Jahren3 Monate zum Monatsende
Ab 10 Jahren4 Monate zum Monatsende
Ab 12 Jahren5 Monate zum Monatsende
Ab 15 Jahren6 Monate zum Monatsende
Ab 20 Jahren7 Monate zum Monatsende

Ein Arbeits- oder Tarifvertrag kann längere Fristen vorsehen, kürzere als die gesetzlichen sind für den Arbeitgeber dagegen nicht erlaubt. Hält die Kündigung die Frist nicht ein, endet das Arbeitsverhältnis trotzdem nicht früher als gesetzlich vorgesehen, oft lässt sich eine solche Kündigung in eine zum nächsten zulässigen Termin umdeuten.

Wer besonderen Kündigungsschutz genießt

Manche Gruppen sind besonders geschützt, und dieser Sonderkündigungsschutz gilt unabhängig von Betriebsgröße und Beschäftigungsdauer. Eine Kündigung ist dann nur mit vorheriger Zustimmung einer Behörde oder gar nicht möglich.

Schwangere und Mütter bis vier Monate nach der Geburt sind nach dem Mutterschutzgesetz geschützt, Beschäftigte in Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Schwerbehinderte Menschen kann der Arbeitgeber nur mit vorheriger Zustimmung des Inklusionsamts kündigen. Mitglieder des Betriebsrats genießen ebenfalls einen besonderen Schutz. Unabhängig davon muss der Arbeitgeber, wo ein Betriebsrat besteht, diesen vor jeder Kündigung anhören, sonst ist sie nach Paragraf 102 des Betriebsverfassungsgesetzes unwirksam. Gehörst du zu einer dieser Gruppen, weise im Zweifel innerhalb von drei Wochen darauf hin.

Wie du dich rechtzeitig arbeitsuchend meldest

Sobald du weißt, dass dein Arbeitsverhältnis endet, musst du dich bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend melden, und zwar spätestens drei Tage nach dieser Kenntnis, wenn die verbleibende Zeit kürzer als drei Monate ist. Das schreibt Paragraf 38 des Sozialgesetzbuchs III vor. Ist die verbleibende Zeit länger, gilt die reguläre Frist von drei Monaten vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Diese Meldung ist keine Formalität. Wer sie versäumt, riskiert eine Minderung des späteren Arbeitslosengeldes. Arbeitsuchend melden kannst du dich online, telefonisch oder persönlich bei der Agentur für Arbeit, das ist getrennt von der eigentlichen Arbeitslosmeldung, die erst am ersten Tag ohne Beschäftigung erfolgt.

Ob dir eine Abfindung zusteht

Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht bei einer Kündigung nicht. Die meisten Abfindungen entstehen erst im Kündigungsschutzprozess, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte sich vor Gericht auf einen Vergleich einigen. Als Faustregel gilt dort ein halbes Bruttomonatsgehalt je Beschäftigungsjahr.

Ein gesetzlich geregelter Sonderfall ist Paragraf 1a des Kündigungsschutzgesetzes: Kündigt der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen und weist im Schreiben darauf hin, dass du bei Verzicht auf eine Klage eine Abfindung bekommst, hast du nach Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf 0,5 Monatsverdienste je Beschäftigungsjahr. Zeiten über sechs Monate werden dabei auf ein volles Jahr aufgerundet. Ob du dieses Angebot annimmst oder lieber klagst, solltest du vorher rechtlich prüfen lassen, denn eine Klage kann zu einer höheren Abfindung oder zur Weiterbeschäftigung führen.

Ob eine Beratung durch Anwalt oder Gewerkschaft sich lohnt

Eine Beratung lohnt sich fast immer, weil kaum jemand ohne Fachwissen die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage realistisch einschätzen kann. Bist du Mitglied einer Gewerkschaft, übernimmt deren Rechtsschutz häufig die komplette Vertretung vor Gericht, ohne dass zusätzliche Kosten entstehen. Ohne Gewerkschaftsmitgliedschaft springt oft eine bestehende Rechtsschutzversicherung ein, sofern sie schon vor der Kündigung abgeschlossen war. Eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann innerhalb weniger Tage einschätzen, ob die Kündigung Angriffspunkte hat, etwa eine fehlerhafte Sozialauswahl oder eine fehlende Anhörung des Betriebsrats. Diese Einschätzung kostet meist deutlich weniger als eine verpasste Chance auf Abfindung oder Weiterbeschäftigung.

1Ruhe bewahren2Kündigung prüfen3Fristen beachten4Beratung holen
Die ersten Schritte nach einer Kündigung. Bild: KI generiert.

Die wichtigsten Fristen nach einer Kündigung im Überblick

SchrittFrist
Zugang der Kündigung notierenAm Tag des tatsächlichen Erhalts, dieser Tag zählt als Fristbeginn
Arbeitsuchend meldenSpätestens drei Tage nach Kenntnis des Endtermins, sonst drei Monate vorher
Kündigungsschutzklage einreichenSpätestens drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung
Schwerbehinderung nachmelden, falls zutreffendInnerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung
Arbeitslos meldenPersönlich am ersten Tag ohne Beschäftigung

Die ersten Schritte nach einer Kündigung, in der richtigen Reihenfolge

  1. Notiere Datum und Uhrzeit des Zugangs und bewahre Umschlag und Schreiben im Original auf.
  2. Prüfe die Kündigung auf Schriftform, Unterschrift und Kündigungsfrist, ohne selbst etwas zu unterschreiben.
  3. Melde dich innerhalb von drei Tagen arbeitsuchend bei der Agentur für Arbeit, auch wenn die Kündigungsfrist noch läuft.
  4. Kontaktiere innerhalb der ersten Woche eine Gewerkschaft, eine Rechtsschutzversicherung oder eine Fachanwältin beziehungsweise einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
  5. Entscheide gemeinsam mit der Beratung, ob eine Kündigungsschutzklage sinnvoll ist, und reiche sie notfalls fristwahrend ein.

Ein Jobverlust oder Konflikte am Arbeitsplatz können schwer belasten. Wenn dich die Lage überfordert oder du Gedanken hast, nicht mehr leben zu wollen, hol dir Hilfe. Die TelefonSeelsorge ist rund um die Uhr, kostenlos und anonym unter 116 123 erreichbar, im Notfall die 112.

Häufige Fragen

Wie lange habe ich Zeit, um gegen eine Kündigung zu klagen?

Du hast drei Wochen ab dem Zugang der schriftlichen Kündigung Zeit, um eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Versäumst du diese Frist, gilt die Kündigung als wirksam, selbst wenn sie eigentlich rechtswidrig gewesen wäre.

Ist eine Kündigung per E-Mail oder WhatsApp gültig?

Nein, eine Kündigung per E-Mail, SMS oder WhatsApp ist unwirksam. Sie muss schriftlich auf Papier und mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen, das schreibt Paragraf 623 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwingend vor.

Ab wann gilt der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz?

Der allgemeine Kündigungsschutz gilt erst, wenn der Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt und das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. In kleineren Betrieben und in den ersten sechs Monaten kann der Arbeitgeber ohne einen der anerkannten Kündigungsgründe kündigen.

Welche Kündigungsfrist muss mein Arbeitgeber einhalten?

Die gesetzliche Kündigungsfrist des Arbeitgebers beträgt zunächst vier Wochen zum 15. oder Monatsende und steigt mit der Betriebszugehörigkeit bis auf sieben Monate nach 20 Jahren, so Paragraf 622 BGB. In der Probezeit gilt eine Frist von zwei Wochen.

Muss ich die Kündigung sofort unterschreiben, wenn der Arbeitgeber es verlangt?

Nein, du musst die Kündigung selbst nicht gegenzeichnen, sie wirkt auch ohne deine Unterschrift. Unterschreibe erst recht keine zusätzlichen Papiere wie eine Ausgleichsquittung, ohne sie vorher prüfen zu lassen.

Steht mir bei einer Kündigung eine Abfindung zu?

Einen allgemeinen Anspruch auf eine Abfindung gibt es bei einer Kündigung nicht. Die meisten Abfindungen entstehen im Kündigungsschutzprozess durch einen Vergleich, als Faustregel gilt ein halbes Monatsgehalt je Beschäftigungsjahr. Nur bei einem Angebot nach Paragraf 1a Kündigungsschutzgesetz besteht ein gesetzlicher Anspruch.

Wann muss ich mich nach einer Kündigung arbeitsuchend melden?

Du musst dich spätestens drei Tage nach Kenntnis des Beendigungstermins arbeitsuchend melden, wenn die restliche Beschäftigungszeit kürzer als drei Monate ist. Bei längerer Restlaufzeit gilt die Frist von drei Monaten vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

Was passiert, wenn ich die Klagefrist verpasse?

Verpasst du die Drei-Wochen-Frist, wird die Kündigung rückwirkend wirksam, unabhängig davon, ob sie ursprünglich Formfehler hatte oder unbegründet war. Eine nachträgliche Zulassung der Klage ist nur in engen gesetzlichen Ausnahmefällen möglich, etwa bei unverschuldeter Verhinderung.

Quellen

  1. Paragraf 4 Kündigungsschutzgesetz, Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage. gesetze-im-internet.de
  2. Bundesagentur für Arbeit, Anleitung zur Meldung als arbeitsuchend und die geltenden Fristen. arbeitsagentur.de
  3. DGB Rechtsschutz, Checkliste für den Umgang mit einer erhaltenen Kündigung. dgbrechtsschutz.de
  4. Paragraf 622 BGB, gesetzliche Kündigungsfristen des Arbeitgebers gestaffelt nach Betriebszugehörigkeit. gesetze-im-internet.de

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