Helfer in der Krise

Finanzen nach der Trennung ordnen

Geprüft von der Redaktion

Finanzen nach der Trennung ordnen
Bild: KI generiert.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Kassensturz über Konten, Einkommen, Fixkosten und Schulden schafft die Grundlage für jede weitere Entscheidung.
  • Ein Gemeinschaftskonto bleibt bestehen, bis beide Partner es gemeinsam ändern oder auflösen, eine einseitige Kündigung reicht dafür nicht.
  • Gemeinsame Verträge und Kredite laufen unverändert weiter, bis sie gekündigt, umgeschrieben oder von einer Person allein übernommen werden.
  • Für gemeinsame Schulden haften beide Partner gegenüber Bank oder Vermieter weiter, unabhängig davon, wer auszieht.
  • Wer bleibt und wer geht, sollte bei der gemeinsamen Wohnung früh und möglichst schriftlich geklärt werden.
  • Zusätzlich können Trennungsunterhalt, ein Steuerklassenwechsel und staatliche Hilfen für Alleinerziehende wichtig werden.

Was gehört zu einem Kassensturz nach der Trennung?

Ein Kassensturz nach der Trennung erfasst alle Konten, laufenden Einkünfte, Fixkosten und Schulden beider Partner in einer einzigen Übersicht. Er zeigt, wie viel Geld tatsächlich zur Verfügung steht, welche Zahlungen bereits Guthaben oder Verbindlichkeiten des anderen enthalten und wo kurzfristig gehandelt werden muss, bevor eine Bank, ein Vermieter oder ein Versicherer von sich aus reagiert.

Für den Kassensturz braucht es Unterlagen, die viele Paare nur verstreut in Ordnern oder E-Mail-Postfächern liegen haben. Wer sie einmal zusammenträgt, sieht sofort, welche Verpflichtungen auf beide Namen laufen und welche nicht.

  • Kontoauszüge der letzten zwölf Monate, für Einzel- und Gemeinschaftskonten
  • Gehalts- oder Einkommensnachweise beider Partner
  • Bestehende Kredit- und Ratenkaufverträge mit aktueller Restschuld
  • Miet- oder Kaufvertrag der gemeinsamen Wohnung
  • Versicherungspolicen, die auf beide Namen oder als Familientarif laufen
  • Renteninformationen beider Partner, falls eine Scheidung folgt

Ein Tipp aus der Praxis: Wer keinen Zugriff mehr auf gemeinsame Unterlagen hat, sollte sich früh eigene Kopien sichern. Nach einem Auszug wird es oft schwierig, an Kontoauszüge oder Vertragsunterlagen zu kommen, die man später für Unterhalt oder Scheidung braucht.

Gemeinsame Konten und Vollmachten nach der Trennung

Ein Gemeinschaftskonto, häufig als Oder-Konto geführt, bleibt nach einer Trennung zunächst unverändert bestehen. Beide Partner können weiterhin einzeln darüber verfügen, solange keiner die Vollmacht widerruft oder die Bank informiert wird. Wer sich absichern will, klärt deshalb früh mit dem Kreditinstitut, wie das Konto vorläufig geführt wird.

In der Praxis lohnt sich ein kurzer, gemeinsamer Bankbesuch, auch wenn er unangenehm ist. Dort lässt sich festlegen, ob Abbuchungen künftig eine Unterschrift beider Partner brauchen und wie das vorhandene Guthaben aufgeteilt wird. Eine Vollmacht für das Einzelkonto des anderen Partners kann jeder sofort widerrufen. Das betrifft aber nur Konten, die formal einer Person allein gehören.

Wichtig ist, dass sich niemand am Gemeinschaftskonto einseitig bedient. Wer kurz vor oder nach der Trennung das gesamte Guthaben eines Oder-Kontos abräumt, muss dem anderen dessen Anteil in der Regel zurückerstatten. Am ruhigsten fährt, wer das Guthaben einvernehmlich aufteilt und das schriftlich festhält.

Gemeinsame Verträge und Kredite laufen zunächst weiter

Ein Vertrag, den beide Partner unterschrieben haben, endet nicht automatisch mit der Trennung. Das gilt für Ratenkredite, Leasingverträge, Handytarife im Familienpaket und viele Versicherungen gleichermaßen. Beide Namen bleiben so lange auf dem Vertrag stehen, bis er gekündigt, geändert oder von einer Person allein übernommen wird.

Wichtig ist die Reihenfolge: erst prüfen, welche Verträge auf beide Namen laufen, dann den Anbieter kontaktieren und klären, ob eine Übertragung auf eine Person möglich ist. Ein Kredit lässt sich meist nur mit Zustimmung der Bank umschreiben, weil sie erneut die Bonität des verbleibenden Partners prüfen muss. Manche Versicherungen, etwa eine private Haftpflicht, gelten in der Ehe für beide Partner und müssen nach der Trennung von einer Person neu abgeschlossen werden, damit am Ende niemand ohne Schutz dasteht.

VerpflichtungHaftung nach außenErster Schritt
Gemeinschaftskonto (Oder-Konto)Beide gegenüber der BankBank kontaktieren, Verfügungsregeln klären
Gemeinsamer RatenkreditBeide als GesamtschuldnerBank fragen, ob eine Übernahme durch eine Person möglich ist
Gemeinsamer MietvertragBeide gegenüber dem VermieterVermieter informieren, Auszug oder Übernahme klären
Vertrag einer Person mit Vollmacht für den anderenNur die Person, die unterschrieben hatVollmacht bei der Bank widerrufen

Für gemeinsame Schulden haften beide Partner weiter

Haben beide Partner einen Kredit oder Mietvertrag unterschrieben, gelten sie rechtlich als Gesamtschuldner. Das bedeutet, jeder haftet gegenüber der Bank oder dem Vermieter für die volle Summe, unabhängig davon, wer das Geld tatsächlich ausgegeben hat oder wer nach der Trennung in der Wohnung wohnen bleibt. Wer auszieht, bleibt trotzdem in der Zahlungspflicht, solange der Vertrag nicht geändert wird.

Im Innenverhältnis, also zwischen den beiden Partnern selbst, gilt eine andere Regel. Ohne abweichende Absprache tragen Gesamtschuldner die Schuld untereinander zu gleichen Teilen. Wer mehr als seinen Anteil an einer gemeinsamen Schuld zahlt, kann vom anderen Partner einen Ausgleich verlangen. Schulden, die ein Partner allein und ohne Wissen des anderen gemacht hat, bleiben dagegen grundsätzlich seine eigenen.

Die gemeinsame Wohnung nach der Trennung regeln

Bei einer gemeinsamen Ehewohnung kann jeder Partner verlangen, dass ihm der andere die Wohnung oder einen Teil davon zur alleinigen Nutzung überlässt, wenn das nötig ist, um eine unzumutbare Härte zu vermeiden. In der Praxis einigen sich die meisten Paare aber ohne Gericht darauf, wer bleibt und wer auszieht, oft aus praktischen Gründen wie der Nähe zur Schule der Kinder.

Beim Mietvertrag ändert der Auszug einer Person zunächst nichts an der Haftung. Stehen beide Namen auf dem Vertrag, bleiben auch beide gegenüber dem Vermieter zur Miete verpflichtet, bis eine Vertragsänderung vereinbart ist. Wer auszieht, sollte deshalb schriftlich festhalten, ab wann der andere Partner die Miete allein trägt, selbst wenn der Vermieter formal noch nicht einbezogen wird.

Trennungsunterhalt: Anspruch schon vor der Scheidung

Ehepaare, die getrennt leben, können nach Paragraf 1361 BGB voneinander einen angemessenen Trennungsunterhalt verlangen. Anspruch hat der Partner mit dem geringeren Einkommen, damit der wirtschaftlich schwächere Teil nach der Trennung nicht in Not gerät. Dieser Unterhalt gilt für die Zeit ab der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung und ist etwas anderes als der Kindesunterhalt.

Eine Besonderheit ist die Erwerbsobliegenheit. Wer während der Ehe nicht oder nur wenig gearbeitet hat, muss im ersten Trennungsjahr in der Regel keine Arbeit oder keine Ausweitung der Arbeit aufnehmen. Erst mit fortschreitender Trennung, vor allem nach Ablauf des Trennungsjahres, gewinnt der Grundsatz der Eigenverantwortung an Gewicht, und es wird eher erwartet, dass beide für sich selbst sorgen. Die genaue Höhe des Trennungsunterhalts hängt vom Einkommen beider Partner ab und wird oft anwaltlich berechnet.

Steuern nach der Trennung: die Steuerklasse ändern

Die Trennung wirkt sich auf die Steuer aus, aber nicht sofort. Im Jahr der Trennung dürfen Ehepaare in der Regel noch ein letztes Mal die gemeinsame Veranlagung mit dem Ehegattensplitting nutzen, das für die meisten Paare günstiger ist. Die Steuerklassen 3 und 5 oder 4 und 4 bleiben bis zum Ende dieses Kalenderjahres möglich.

Ab dem 1. Januar des Jahres, das auf die Trennung folgt, müssen beide zurück in die Steuerklasse 1 wechseln, ein Elternteil mit Kind im Haushalt in die Steuerklasse 2. Eine gemeinsame Veranlagung ist dann nicht mehr erlaubt. Wer den Wechsel versäumt, riskiert eine Steuernachzahlung, sobald das Finanzamt davon erfährt. Dem Finanzamt genügt meist eine formlose Erklärung zum dauernden Getrenntleben. Wer sich unsicher ist, für welches Jahr sich welche Veranlagung lohnt, sollte den Rat einer Lohnsteuerhilfe oder einer Steuerberatung einholen.

Staatliche Hilfen und günstige Beratung

Gerade wer nach der Trennung allein mit Kindern dasteht, hat oft Anspruch auf staatliche Unterstützung, die viele nicht auf dem Schirm haben. Zahlt der andere Elternteil keinen oder zu wenig Kindesunterhalt, springt für Kinder bis 18 Jahre der Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt ein. Daneben können Wohngeld, der Kinderzuschlag und, bei geringem Einkommen, das Bürgergeld die Lücke schließen.

Auch die Kosten für Rechtsrat müssen niemanden abschrecken. Wer wenig Geld hat, bekommt für ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch Beratungshilfe beim Amtsgericht und für ein Gerichtsverfahren wie die Scheidung Verfahrenskostenhilfe. Beide decken je nach Einkommen die Kosten ganz oder teilweise. Eine erste Orientierung geben außerdem die Verbraucherzentrale, das Jugendamt und Beratungsstellen von Caritas, Diakonie oder pro familia, viele davon kostenlos.

Welche Ansprüche zusätzlich zu den laufenden Kosten entstehen

Neben den laufenden Kosten für Konten, Verträge und Wohnung können mit der Trennung weitere finanzielle Ansprüche entstehen, insbesondere Trennungsunterhalt und, bei einer Scheidung, ein Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenansprüche, der sogenannte Versorgungsausgleich. Hinzu kommt bei Verheirateten der Zugewinnausgleich, mit dem der während der Ehe gemeinsam erwirtschaftete Vermögenszuwachs geteilt wird. Für gemeinsame Kinder richtet sich der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, die den Mindestunterhalt nach Alter des Kindes und Einkommen des zahlenden Elternteils staffelt.

Für den Kassensturz reicht es zunächst, diese möglichen Ansprüche als eigenen Punkt zu notieren, ohne sie selbst zu berechnen. Wer schon während des Trennungsjahres eine Rentenauskunft anfordert, hat die nötigen Zahlen später griffbereit.

1Kassensturz machen2Konten trennen3gemeinsame Verträge pruefen4Ansprüche klären
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Dies ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Details hängen vom Einzelfall ab.

So gehst du vor

  1. Alle Konten, Verträge, Einkünfte und Schulden in einer Übersicht zusammentragen und eigene Kopien wichtiger Unterlagen sichern.
  2. Mit der Bank klären, wie das Gemeinschaftskonto vorläufig geführt wird, und Vollmachten für Einzelkonten widerrufen.
  3. Jeden Vertrag auf beide Namen prüfen und beim Anbieter erfragen, ob eine Übertragung auf eine Person möglich ist.
  4. Die Regelung zur gemeinsamen Wohnung schriftlich festhalten, auch wenn der Vermieter noch nicht offiziell informiert ist.
  5. Den Steuerklassenwechsel für das Jahr nach der Trennung im Blick behalten und mögliche Ansprüche wie Trennungsunterhalt oder Versorgungsausgleich notieren.
  6. Bei geringem Einkommen frühzeitig staatliche Hilfen und günstige Beratung prüfen, etwa Unterhaltsvorschuss, Wohngeld und Beratungshilfe.

Häufige Fragen

Muss ich ein gemeinsames Konto nach der Trennung sofort auflösen?

Ein gemeinsames Konto muss nach einer Trennung nicht sofort aufgelöst werden. Es bleibt bestehen, bis beide Partner sich auf eine Änderung oder Auflösung einigen, üblicherweise gemeinsam bei der Bank. Wer das Guthaben einseitig abräumt, muss dem anderen dessen Anteil in der Regel erstatten.

Wer haftet für einen gemeinsamen Kredit nach der Trennung?

Für einen gemeinsamen Kredit haften beide Partner weiter als Gesamtschuldner, unabhängig davon, wer auszieht. Die Bank kann die volle Summe von jedem der beiden verlangen, bis der Vertrag geändert wird.

Was passiert mit der gemeinsamen Wohnung nach einer Trennung?

Die gemeinsame Wohnung bleibt rechtlich zunächst unverändert, solange keine neue Regelung getroffen wird. Bei unzumutbarer Härte kann ein Partner vom anderen verlangen, ihm die Wohnung ganz oder teilweise zur alleinigen Nutzung zu überlassen.

Muss ich für Schulden aufkommen, die mein Ex-Partner allein gemacht hat?

Schulden, die ein Partner allein und in eigenem Namen aufgenommen hat, bleiben grundsätzlich seine eigenen. Etwas anderes gilt nur, wenn beide den Vertrag unterschrieben haben oder eine Bürgschaft übernommen wurde.

Wann muss ich nach der Trennung die Steuerklasse wechseln?

Die Steuerklasse muss ab dem 1. Januar des Jahres gewechselt werden, das auf das Trennungsjahr folgt. Im Trennungsjahr selbst ist meist noch die gemeinsame Veranlagung mit Ehegattensplitting möglich. Danach gilt für beide die Steuerklasse 1, für einen Elternteil mit Kind im Haushalt die Steuerklasse 2.

Welche staatlichen Hilfen gibt es für Alleinerziehende nach der Trennung?

Alleinerziehende können nach der Trennung Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt erhalten, wenn der andere Elternteil keinen Kindesunterhalt zahlt, dazu je nach Einkommen Wohngeld, Kinderzuschlag oder Bürgergeld. Für Rechtsrat und Verfahren gibt es bei geringem Einkommen Beratungshilfe und Verfahrenskostenhilfe.

Welche finanziellen Ansprüche entstehen zusätzlich zu den laufenden Kosten?

Zusätzlich zu den laufenden Kosten können Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle und, bei einer Scheidung, ein Versorgungsausgleich sowie ein Zugewinnausgleich entstehen. Ob und in welcher Höhe, hängt von Einkommen, Vermögen und der Dauer der Ehe ab.

Quellen

  1. Familienportal des Bundes, Trennung familienportal.de
  2. Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 1361, Unterhalt bei Getrenntleben gesetze-im-internet.de
  3. Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 1361b, Ehewohnung bei Getrenntleben gesetze-im-internet.de
  4. Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 426, Ausgleichungspflicht unter Gesamtschuldnern gesetze-im-internet.de

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