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Ablauf, Dauer und Kosten einer Scheidung

Geprüft von der Redaktion

Ablauf, Dauer und Kosten einer Scheidung
Bild: KI generiert.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Scheidung setzt in der Regel ein Jahr Getrenntleben voraus, bevor das Familiengericht sie ausspricht.
  • Getrenntleben ist auch innerhalb derselben Wohnung möglich, wenn Tisch, Bett und Alltag getrennt sind.
  • Nur der Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellt, braucht zwingend einen eigenen Anwalt.
  • Das Familiengericht teilt die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche im Versorgungsausgleich, wenn keine Ausnahme greift.
  • Die Kosten richten sich nach dem Verfahrenswert, den das Gericht aus dem Nettoeinkommen beider Ehegatten berechnet.
  • Eine einvernehmliche Scheidung ohne strittige Folgesachen ist meist deutlich schneller abgeschlossen als eine strittige.

Ein Jahr Getrenntleben geht der Scheidung meist voraus

Eine Scheidung setzt nach Paragraf 1565 des Bürgerlichen Gesetzbuchs voraus, dass die Ehe gescheitert ist. Nach einem Jahr Trennung vermutet das Gesetz dieses Scheitern, wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen oder der andere zustimmt. Nach drei Jahren gilt die Ehe auch ohne Zustimmung als gescheitert.

Wie das Getrenntleben selbst aussehen muss und was als Nachweis reicht, ist ein eigenes Thema mit eigenen Regeln. Hier reicht der Kernpunkt: Ohne dieses Jahr prüft das Gericht die Scheidung nur in engen Ausnahmen. Paragraf 1565 Absatz 2 BGB lässt eine frühere Scheidung ausschließlich dann zu, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen in der Person des anderen Ehegatten eine unzumutbare Härte wäre, etwa bei Gewalt oder ernsthaften Drohungen. Ein gewöhnlicher Ehestreit reicht dafür nicht aus.

Was Getrenntleben rechtlich bedeutet

Getrenntleben heißt nach Paragraf 1567 BGB, dass zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und mindestens einer sie erkennbar nicht wiederherstellen will. Entscheidend ist nicht der Auszug, sondern das Ende des gemeinsamen Lebens. Deshalb können Ehegatten auch innerhalb derselben Wohnung getrennt leben, wenn sie getrennt schlafen, getrennt wirtschaften und nicht mehr füreinander sorgen. Man spricht von der Trennung von Tisch und Bett.

Diese Möglichkeit ist praktisch wichtig, weil viele Paare nach der Trennung aus Geldgründen zunächst nicht sofort ausziehen können. Wer im selben Haus wohnt, sollte das getrennte Leben aber klar durchziehen und den Trennungszeitpunkt festhalten, weil das Gericht im Zweifel danach fragt. Ein kurzer Versöhnungsversuch von einigen Wochen unterbricht das Trennungsjahr übrigens nicht. Das Gesetz will damit verhindern, dass ein einziger gescheiterter Annäherungsversuch die ganze Frist neu beginnen lässt.

Der Scheidungsantrag läuft über einen Anwalt beim Familiengericht

Wer die Scheidung beantragen will, kann das nicht selbst bei Gericht einreichen. Der Antrag muss durch einen Rechtsanwalt gestellt werden, der ihn beim zuständigen Familiengericht einreicht. Stimmt der andere Ehegatte der Scheidung nur zu und stellt keine eigenen Anträge, braucht er dafür keinen eigenen Anwalt.

Ein einzelner Anwalt darf dabei nie beide Ehegatten gleichzeitig vertreten, das verbieten die Berufsregeln wegen des Interessenkonflikts. Bei einer einvernehmlichen Scheidung reicht trotzdem oft ein Anwalt: Er vertritt nur den Antragsteller, während der andere Ehegatte in der mündlichen Verhandlung persönlich zustimmt. Mit dem Scheidungsantrag verbindet das Gericht automatisch bestimmte Folgesachen im sogenannten Scheidungsverbund nach Paragraf 137 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen. Dazu gehört fast immer der Versorgungsausgleich, auf Antrag auch Unterhalt, Sorgerecht oder die Ehewohnung.

Für den Antrag braucht die Kanzlei üblicherweise:

  • Personalausweis oder Reisepass beider Ehegatten
  • die Heiratsurkunde im Original oder als beglaubigte Kopie
  • Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder
  • aktuelle Einkommensnachweise für die Berechnung der Verfahrenskosten

Der Versorgungsausgleich teilt die Rentenansprüche aus der Ehezeit

Der Versorgungsausgleich teilt jeden Rentenanspruch, den ein Ehegatte während der Ehezeit erworben hat, jeweils zur Hälfte zwischen beiden auf. Das regelt Paragraf 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes. Das Familiengericht klärt diesen Ausgleich von Amts wegen, ohne dass ihn jemand beantragen muss, und bezieht dabei gesetzliche Rente, Betriebsrenten und private Altersvorsorge ein, soweit während der Ehe Ansprüche entstanden sind.

Zwei Ausnahmen bestehen. War die Ehe kürzer als drei Jahre, prüft das Gericht den Versorgungsausgleich nur, wenn ein Ehegatte das ausdrücklich beantragt. Und ein notarieller Ehevertrag kann den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausschließen, solange das im Ergebnis nicht grob unbillig für einen der beiden wird. In der Praxis ist der Versorgungsausgleich oft der Grund, warum ein Scheidungsverfahren länger dauert als erwartet: Das Gericht muss bei jedem Rentenversicherungsträger und jeder Versorgungskasse eine Auskunft einholen, und diese Auskünfte brauchen Zeit.

Wichtig ist die Abgrenzung zum Zugewinnausgleich. Der Versorgungsausgleich betrifft die Rentenansprüche, der Zugewinnausgleich das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen. Der Zugewinn wird anders als der Versorgungsausgleich nur auf Antrag geregelt, nicht von Amts wegen. Wer meint, dass ihm hier ein Ausgleich zusteht, muss also selbst aktiv werden.

Die Scheidungsfolgenvereinbarung regelt die offenen Punkte

Sind sich beide Ehegatten einig, können sie die Folgen der Scheidung in einer Scheidungsfolgenvereinbarung selbst regeln, statt jeden Punkt vom Gericht entscheiden zu lassen. Darin lassen sich Zugewinnausgleich, nachehelicher Unterhalt, der Hausrat, eine gemeinsame Immobilie und Fragen zu den Kindern zusammenfassen. Das spart oft Zeit, Geld und Nerven, weil das Gericht dann nur noch die Scheidung selbst und den Versorgungsausgleich klären muss.

Damit eine solche Vereinbarung wirksam ist, muss sie in der Regel notariell beurkundet oder als gerichtlicher Vergleich protokolliert werden. Schon eine formbedürftige Regelung, etwa zum Zugewinn oder zu einer Immobilie, zwingt zur notariellen Form für den ganzen Vertrag. Eine solche Vereinbarung lohnt sich vor allem bei Vermögen, Immobilien oder Unterhaltsfragen, bei denen später Streit droht.

Der Scheidungsbeschluss wird erst nach der Rechtsmittelfrist endgültig

Das Familiengericht spricht die Scheidung durch einen Beschluss aus, sobald das Trennungsjahr erfüllt und der Versorgungsausgleich geklärt ist. Rechtskräftig wird dieser Beschluss aber erst einen Monat nach der Zustellung, wenn keiner der Ehegatten dagegen Beschwerde einlegt.

Diese Frist lässt sich verkürzen. Erklären beide Ehegatten direkt beim Scheidungstermin, dass sie auf Rechtsmittel verzichten, wird die Scheidung sofort mit Verkündung des Beschlusses rechtskräftig. Das setzt in der Regel voraus, dass beide anwaltlich vertreten sind, denn wer keinen eigenen Anwalt hat, kann rechtswirksam auf sein Beschwerderecht nur schwer selbst verzichten. Deshalb lohnt sich bei einer einvernehmlichen Scheidung häufig doch ein zweiter, günstigerer Anwalt allein für diese Erklärung.

Der Name nach der Scheidung

Die Scheidung ändert den Namen nicht automatisch. Wer den Ehenamen angenommen hatte, behält ihn zunächst und darf ihn auch dauerhaft weiterführen. Wer den früheren Namen zurück möchte, muss das aktiv beim Standesamt erklären.

Zur Wahl stehen dabei mehrere Möglichkeiten: den Ehenamen behalten, zum Geburtsnamen zurückkehren, einen früher geführten Namen annehmen oder aus Geburtsname und Ehename einen Doppelnamen bilden. Für diese Erklärung gibt es keine feste Frist, sie ist jederzeit nach der rechtskräftigen Scheidung möglich. Wer Kinder hat, sollte bedenken, dass sich deren Nachname durch die eigene Namensänderung nicht automatisch mit ändert.

BestandteilWirkung auf den Verfahrenswert
Nettoeinkommen beider Ehegatten aus drei MonatenBildet die Berechnungsgrundlage, mindestens 3.000 Euro
VersorgungsausgleichJedes auszugleichende Anrecht erhöht den Wert zusätzlich
Vermögen und weitere FolgesachenUnterhalt, Sorgerecht oder Hausrat zählen gesondert, wenn darüber gestritten wird

Der Verfahrenswert bestimmt, was eine Scheidung kostet

Die Kosten einer Scheidung ergeben sich aus dem Verfahrenswert, den das Gericht anhand des Nettoeinkommens beider Ehegatten und weiterer Umstände festsetzt. Grundlage ist das Nettoeinkommen aus drei Monaten, der Mindestwert liegt bei 3.000 Euro. Das legt Paragraf 43 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen fest.

Aus diesem Verfahrenswert errechnen sich Gerichtskosten und Anwaltsgebühren nach den gesetzlichen Gebührentabellen, und beide steigen mit dem Wert an. Weder das Bundesministerium der Justiz noch das Familienportal des Bundes nennen dafür einen pauschalen Betrag, weil Einkommen, Versorgungsausgleich und strittige Folgesachen von Fall zu Fall stark schwanken. Eine verlässliche Einschätzung der eigenen Kosten liefert deshalb erst ein Anwalt anhand des konkreten Verfahrenswerts. Wer die Kosten nicht aufbringen kann, sollte Verfahrenskostenhilfe prüfen: Bei geringem Einkommen übernimmt die Staatskasse einen Teil oder die vollen Kosten, notfalls auch in Raten.

Für die Dauer gilt eine ähnliche Einschränkung. Wie schnell ein Verfahren abgeschlossen ist, hängt vor allem davon ab, wie einig sich beide Seiten sind und wie lange die Auskünfte zum Versorgungsausgleich brauchen. Eine einvernehmliche Scheidung ohne strittige Folgesachen ist häufig einige Monate nach Ablauf des Trennungsjahres abgeschlossen. Bleiben mehrere Punkte offen, etwa Unterhalt oder Sorgerecht, zieht sich das Verfahren erfahrungsgemäß deutlich länger.

1Trennungsjahr2Scheidungsantrag beim Familiengericht3Versorgungsausgleich4Scheidungsbeschluss
Der Ablauf einer Scheidung in Deutschland. Bild: KI generiert.

Dies ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Details hängen vom Einzelfall ab.

Die Angaben entsprechen dem Rechtsstand von September 2026.

So gehst du vor

  1. Trennungszeitpunkt festlegen und möglichst schriftlich festhalten.
  2. Nach Ablauf des Trennungsjahres einen Fachanwalt für Familienrecht aufsuchen.
  3. Nötige Unterlagen zusammenstellen: Heiratsurkunde, Ausweis, Geburtsurkunden der Kinder, Einkommensnachweise.
  4. Bei Einigkeit prüfen, ob eine Scheidungsfolgenvereinbarung die offenen Punkte regeln soll.
  5. Scheidungsantrag über den Anwalt beim zuständigen Familiengericht einreichen lassen.
  6. Am Scheidungstermin teilnehmen und, wenn möglich, auf Rechtsmittel verzichten, damit die Scheidung sofort rechtskräftig wird.

Häufige Fragen

Wie lange dauert eine Scheidung in Deutschland ungefähr?

Eine Scheidung dauert neben dem Trennungsjahr selbst zusätzlich einige Monate, wenn beide Ehegatten sich einig sind und keine Folgesachen strittig sind. Streiten sich beide über Unterhalt, Sorgerecht oder Vermögen, verlängert sich das Verfahren spürbar, weil das Gericht jeden Streitpunkt einzeln klären muss.

Kann man sich in Deutschland ohne Anwalt scheiden lassen?

Ohne Anwalt scheiden lassen kann sich in Deutschland niemand, denn der Scheidungsantrag muss zwingend durch einen Rechtsanwalt beim Familiengericht eingereicht werden. Nur wer der Scheidung lediglich zustimmt und selbst keine Anträge stellt, braucht dafür keinen eigenen Anwalt.

Kann man auch in derselben Wohnung getrennt leben?

Ja, Getrenntleben ist auch in derselben Wohnung möglich, wenn die Ehegatten getrennt schlafen, getrennt wirtschaften und nicht mehr füreinander sorgen. Das nennt man Trennung von Tisch und Bett. Wichtig ist, dass die Trennung klar durchgezogen und der Trennungszeitpunkt festgehalten wird, weil das Gericht im Zweifel danach fragt.

Was passiert, wenn ein Ehegatte der Scheidung nicht zustimmt?

Stimmt ein Ehegatte der Scheidung nicht zu, verlängert sich die gesetzliche Trennungsfrist von einem Jahr auf drei Jahre. Nach drei Jahren gilt die Ehe unabhängig von einer Zustimmung als gescheitert, und das Gericht kann die Scheidung auch gegen den Willen des anderen aussprechen.

Muss der Versorgungsausgleich bei jeder Scheidung durchgeführt werden?

Der Versorgungsausgleich wird bei jeder Scheidung von Amts wegen geprüft, außer die Ehe hat weniger als drei Jahre gedauert oder ein Ehevertrag hat ihn wirksam ausgeschlossen. Bei kurzen Ehen führt das Gericht ihn nur durch, wenn ein Ehegatte das ausdrücklich beantragt.

Darf ich nach der Scheidung meinen Ehenamen behalten?

Ja, nach der Scheidung darf jeder seinen Ehenamen dauerhaft weiterführen. Wer den Geburtsnamen oder einen früheren Namen zurück möchte oder einen Doppelnamen bilden will, muss das aktiv beim Standesamt erklären. Eine feste Frist gibt es dafür nicht.

Was kostet eine einvernehmliche Scheidung ungefähr?

Die Kosten einer einvernehmlichen Scheidung richten sich nach dem Verfahrenswert, der aus dem Nettoeinkommen beider Ehegatten berechnet wird und mindestens 3.000 Euro beträgt. Eine verlässliche Zahl für den eigenen Fall nennt nur ein Anwalt anhand der tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

Quellen

  1. Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 1565 und Paragraf 1566 (Scheitern der Ehe, Trennungsfristen) gesetze-im-internet.de
  2. Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 1567 (Getrenntleben) gesetze-im-internet.de
  3. Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen, Paragraf 43 (Verfahrenswert in Ehesachen) gesetze-im-internet.de
  4. Bundesministerium der Justiz: Scheidung bmjv.de

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