Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt
Geprüft von der Redaktion

Das Wichtigste in Kürze
- Trennungsunterhalt gilt für die Zeit zwischen Trennung und rechtskräftiger Scheidung, während die Ehe rechtlich noch besteht.
- Nachehelicher Unterhalt beginnt erst mit der Scheidung und wird nur gezahlt, wenn einer der gesetzlich genannten Gründe vorliegt.
- Seit der Unterhaltsrechtsreform gilt nach der Scheidung der Grundsatz der Eigenverantwortung: Jeder sorgt grundsätzlich selbst für seinen Unterhalt.
- Kindesunterhalt ist ein eigenständiger Anspruch des Kindes und unabhängig davon, ob zwischen den Eltern überhaupt Unterhalt gezahlt wird.
- Die Höhe des Trennungsunterhalts folgt dem Halbteilungsgrundsatz, begrenzt durch den Selbstbehalt des zahlenden Ehegatten.
Was unterscheidet Trennungsunterhalt von nachehelichem Unterhalt?
Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt betreffen zwei unterschiedliche Zeiträume nach einer Trennung. Trennungsunterhalt kann ein Ehegatte vom anderen verlangen, solange die Ehe rechtlich noch besteht, also zwischen der Trennung und der Scheidung. Nachehelicher Unterhalt beginnt dagegen erst mit der rechtskräftigen Scheidung und wird nur gezahlt, wenn einer der im Gesetz genannten Gründe vorliegt.
Der Unterschied ist mehr als reine Terminologie. Während Trennungsunterhalt vergleichsweise leicht zu begründen ist, prüft ein Familiengericht beim nachehelichen Unterhalt genau, ob ein gesetzlicher Grund tatsächlich vorliegt und wie lange er trägt.
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt im Trennungsjahr
Wer getrennt lebt, kann vom Ehepartner den nach den Lebensverhältnissen sowie den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen beider angemessenen Unterhalt verlangen. Maßgeblich ist der Lebensstandard, den das Paar während der Ehe tatsächlich hatte, nicht ein Wunschbild davon. Der Anspruch setzt voraus, dass der zahlungspflichtige Partner selbst über das eigene Existenzminimum hinaus leistungsfähig ist.
Der Begriff Trennungsjahr bezeichnet die Zeitspanne, die das Gesetz vor einer Scheidung grundsätzlich verlangt: Erst wenn Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide der Scheidung zustimmen, gilt die Ehe als unwiderlegbar gescheitert. Stimmt nur einer zu, verlängert sich diese Frist auf drei Jahre Trennung. Der Trennungsunterhalt läuft in beiden Fällen über die gesamte Trennungszeit weiter, bis die Scheidung rechtskräftig ist. In den ersten Monaten der Trennung wird vom bisher nicht oder wenig verdienenden Ehegatten meist noch keine volle Erwerbstätigkeit erwartet, mit fortschreitender Trennungsdauer aber zunehmend.
Wie sich die Höhe des Trennungsunterhalts berechnet
Die Höhe des Trennungsunterhalts folgt dem Halbteilungsgrundsatz: Beide Ehegatten sollen sich das für den Unterhalt verfügbare Einkommen im Ergebnis hälftig teilen. In der Praxis rechnen Familiengerichte häufig nach der sogenannten Differenzmethode. Verdient nur ein Partner, stehen dem anderen grob drei Siebtel des bereinigten Nettoeinkommens zu. Verdienen beide, werden drei Siebtel der Differenz der bereinigten Nettoeinkommen angesetzt.
Damit sich Arbeit lohnt, bleibt vom Erwerbseinkommen ein Erwerbstätigenbonus von rund zehn Prozent unberücksichtigt, bevor geteilt wird. Nach oben ist der Unterhalt durch den Selbstbehalt begrenzt, also den Betrag, der dem zahlenden Ehegatten für den eigenen Bedarf verbleiben muss. Gegenüber dem getrennt lebenden Ehegatten liegt dieser Selbstbehalt 2026 bei 1600 Euro für Erwerbstätige und 1475 Euro für Nicht-Erwerbstätige, jeweils inklusive einer Wohnkostenpauschale. Diese Werte sind eine Rechenhilfe, kein fester Betrag, denn Wohnvorteil, Schulden oder besondere Belastungen verschieben das Ergebnis im Einzelfall.
Wie Trennungsunterhalt geltend gemacht wird
Trennungsunterhalt fließt nicht automatisch. Der berechtigte Ehegatte muss ihn beim anderen einfordern, am besten schriftlich und verbunden mit der Aufforderung, das eigene Einkommen offenzulegen. Erst ab dem Zeitpunkt dieser Aufforderung lässt sich Unterhalt in der Regel verlangen, rückwirkend für die Zeit davor nur in engen Ausnahmen. Wer zu lange wartet, verschenkt deshalb bares Geld, ohne den Anspruch dem Grunde nach zu verlieren.
Reicht das Einkommen des Zahlenden nicht für alle Ansprüche, entscheidet die gesetzliche Rangfolge: Minderjährige und ihnen gleichgestellte Kinder gehen vor, erst danach kommt der Ehegatte. In einem solchen Mangelfall wird der verbleibende Betrag anteilig verteilt, und der Selbstbehalt des Zahlenden bleibt in jedem Fall geschützt. Zum laufenden Bedarf kann ein trennungsbedingter Mehrbedarf hinzukommen, etwa weil sich die Kosten auf zwei Haushalte verteilen. Auch die Kranken- und Pflegeversicherung spielt eine Rolle: Wer bisher über den Ehepartner familienversichert war, muss sich um eigenen Schutz kümmern, dessen Beiträge in die Berechnung einfließen können.
Der Grundsatz der Eigenverantwortung nach der Scheidung
Mit der rechtskräftigen Scheidung dreht sich die gesetzliche Grundregel um: Jeder geschiedene Ehegatte muss von diesem Zeitpunkt an grundsätzlich selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen. Einen Unterhaltsanspruch gegen den Ex-Partner hat nur, wer dazu nachweislich außerstande ist, und auch dann nur nach den gesetzlich genannten Vorschriften.
Dieser Grundsatz der Eigenverantwortung ist keine Härte, sondern das bewusste Gegenstück zum Trennungsunterhalt. Er soll verhindern, dass eine Scheidung automatisch eine dauerhafte Versorgung durch den früheren Ehepartner nach sich zieht. In der Praxis bedeutet das für viele, dass eine eigene Erwerbstätigkeit spätestens nach der Scheidung wieder zur Regel wird, sofern keiner der besonderen Gründe vorliegt.
Die gesetzlichen Gründe für nachehelichen Unterhalt
Nachehelicher Unterhalt ist die Ausnahme vom Grundsatz der Eigenverantwortung und wird nur gewährt, wenn das Gesetz einen konkreten Grund dafür vorsieht. Diese Gründe stehen als eigenständige Tatbestände im Bürgerlichen Gesetzbuch und decken jeweils eine bestimmte Lebenslage ab, in der Eigenverantwortung allein nicht ausreicht.
- Betreuung eines gemeinsamen Kindes in den ersten Jahren nach der Geburt
- Fortgeschrittenes Alter, das eine Erwerbstätigkeit nach der Scheidung unzumutbar macht
- Krankheit oder ein Gebrechen, das die eigene Erwerbsfähigkeit einschränkt
- Fehlende Möglichkeit, trotz Bemühungen eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden
- Eine Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung, die durch die Ehe unterbrochen wurde
- Besondere Billigkeitsgründe, wenn eine Verweigerung des Unterhalts grob unbillig wäre
Selbst wenn einer dieser Gründe vorliegt, prüft das Gericht Höhe und Dauer gesondert. Nachehelicher Unterhalt ist zudem regelmäßig zeitlich befristet oder der Höhe nach begrenzt, wenn eine dauerhafte Zahlung unbillig wäre. Auch der Trennungsunterhalt kann ganz oder teilweise entfallen, wenn der berechtigte Ehegatte ihn verwirkt, etwa durch eine verfestigte neue Partnerschaft.
| Unterhaltsart | Zeitraum | Wer hat Anspruch |
|---|---|---|
| Trennungsunterhalt | Ab der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung | Der wirtschaftlich schwächere Ehegatte, ohne besonderen Grund |
| Nachehelicher Unterhalt | Ab der rechtskräftigen Scheidung, oft zeitlich begrenzt | Nur bei Vorliegen eines gesetzlich genannten Grundes |
| Kindesunterhalt | Unabhängig von der Ehe, bis zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit | Das Kind, vertreten durch den betreuenden Elternteil |
Kindesunterhalt als eigenständiger Anspruch
Kindesunterhalt ist rechtlich klar von Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt getrennt: Er ist ein eigener Anspruch des Kindes gegen beide Elternteile, keine Leistung zwischen den Ex-Partnern. Lebt ein Kind bei einem Elternteil, erfüllt dieser seinen Unterhaltsbeitrag meist durch Betreuung und Erziehung, während der andere Elternteil den sogenannten Barunterhalt zahlt.
Die Höhe des Barunterhalts richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle, die sich am Nettoeinkommen des zahlenden Elternteils und am Alter des Kindes orientiert. In der untersten Einkommensgruppe beträgt der Mindestunterhalt 2026 für Kinder bis fünf Jahre 486 Euro, von sechs bis elf Jahren 558 Euro und von zwölf bis siebzehn Jahren 653 Euro im Monat. Vom Tabellenbetrag wird das halbe Kindergeld abgezogen, bei einem Kindergeld von 259 Euro also 129,50 Euro. Dem zahlenden Elternteil muss dabei ein notwendiger Selbstbehalt verbleiben, gegenüber minderjährigen Kindern 1450 Euro bei Erwerbstätigkeit und 1200 Euro ohne Erwerbstätigkeit.
Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet waren, sich einig sind oder überhaupt noch Kontakt haben. Er bleibt auch bestehen, wenn zwischen den Eltern selbst gar kein Trennungsunterhalt oder nachehelicher Unterhalt fließt, weil beide etwa gleich gut verdienen.
Dies ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Details hängen vom Einzelfall ab.
Die Angaben entsprechen dem Rechtsstand von September 2026.
So gehst du vor
- Eigenes und gemeinsames Einkommen sowie die bisherigen Lebensverhältnisse während der Ehe zusammentragen.
- Prüfen, ob bereits ein Trennungsunterhalt in Betracht kommt, sobald die Trennung tatsächlich vollzogen ist.
- Vor einer Scheidung klären, ob einer der gesetzlichen Gründe für nachehelichen Unterhalt zutrifft.
- Kindesunterhalt getrennt von den Unterhaltsansprüchen zwischen den Ehegatten berechnen und dokumentieren.
- Bei Unsicherheit über Höhe oder Dauer eine Fachberatung oder das Jugendamt für die Unterhaltsberechnung einbeziehen.
Häufige Fragen
Wie lange muss Trennungsunterhalt gezahlt werden?
Trennungsunterhalt wird grundsätzlich für die gesamte Zeit zwischen der Trennung und der rechtskräftigen Scheidung gezahlt. Er endet automatisch mit der Scheidung und geht dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, in nachehelichen Unterhalt über.
Wie berechnet sich die Höhe des Trennungsunterhalts?
Die Höhe des Trennungsunterhalts folgt dem Halbteilungsgrundsatz. Verdient nur ein Partner, stehen dem anderen grob drei Siebtel des bereinigten Nettoeinkommens zu, bei beiderseitigem Verdienst drei Siebtel der Differenz, jeweils nach einem Erwerbstätigenbonus von rund zehn Prozent und begrenzt durch den Selbstbehalt von 1600 Euro für erwerbstätige Zahlende.
Bekommt jeder Geschiedene automatisch nachehelichen Unterhalt?
Nein, nachehelicher Unterhalt wird nicht automatisch gezahlt. Nach der Scheidung ist grundsätzlich jeder für den eigenen Lebensunterhalt selbst verantwortlich, ein Anspruch besteht nur bei einem der gesetzlich genannten Gründe.
Ist Kindesunterhalt dasselbe wie Trennungsunterhalt?
Nein, Kindesunterhalt ist ein eigener Anspruch des Kindes gegen beide Elternteile und unabhängig vom Trennungsunterhalt zwischen den Ehegatten. Seine Höhe richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle, während der Trennungsunterhalt aus den ehelichen Lebensverhältnissen abgeleitet wird.
Muss ich nach der Scheidung sofort wieder in Vollzeit arbeiten?
Ob nach der Scheidung sofort eine Vollzeittätigkeit erwartet wird, hängt vom Einzelfall ab, etwa vom Alter, der Kinderbetreuung und der bisherigen Erwerbsbiografie. Der Grundsatz der Eigenverantwortung gilt zwar unmittelbar, seine konkrete Umsetzung berücksichtigt aber die persönliche Lage.
Entfällt der Trennungsunterhalt, wenn ich eine neue Partnerschaft eingehe?
Eine neue Partnerschaft kann den Anspruch auf Trennungsunterhalt einschränken oder entfallen lassen, wenn sie sich verfestigt, etwa durch längeres Zusammenleben. Man spricht dann von einer Verwirkung. Ob und ab wann das greift, hängt vom Einzelfall ab und wird im Streitfall vom Familiengericht beurteilt.
Quellen
- Familienportal des Bundes, Welchen Unterhalt können Getrenntlebende bekommen familienportal.de
- Familienportal des Bundes, Welchen Unterhalt können Geschiedene bekommen familienportal.de
- Oberlandesgericht Düsseldorf, Düsseldorfer Tabelle ab 1. Januar 2026 olg-duesseldorf.nrw.de
- Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 1569, Grundsatz der Eigenverantwortung gesetze-im-internet.de
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