Wer bleibt nach der Trennung in der Wohnung?
Geprüft von der Redaktion

Das Wichtigste in Kürze
- Wer in der gemeinsamen Wohnung bleiben darf, richtet sich zunächst nicht nach Mietvertrag oder Grundbuch, sondern danach, wem der Verbleib eine unbillige Härte ersparen würde.
- Bei Gewalt oder ernsthaften Drohungen kann die betroffene Person die alleinige Nutzung der Wohnung verlangen, notfalls über das Gericht.
- Das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder ist ein eigenständiger Grund, einem Elternteil die Wohnung zuzuweisen.
- Wer in der Wohnung bleibt, muss dem ausgezogenen Partner oft eine Nutzungsentschädigung zahlen.
- Eigentum an der Wohnung ändert sich durch die bloße Trennung nicht, zunächst geht es nur um das Nutzungsrecht.
- Erst nach der Scheidung kann ein Mietvertrag rechtlich auf einen Ehegatten allein übergehen.
Unbillige Härte entscheidet, wer während der Trennung in der Wohnung bleibt
Während der Trennung entscheidet nicht der Mietvertrag oder das Grundbuch darüber, wer in der Wohnung bleiben darf, sondern die Frage der unbilligen Härte. Nach Paragraf 1361b BGB kann ein Ehegatte verlangen, dass der andere die Ehewohnung oder Teile davon zur alleinigen Nutzung überlässt, soweit das notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.
Diese Regelung gilt unabhängig davon, wem die Wohnung gehört oder wer sie gemietet hat. Sie soll für die Zeit der Trennung eine praktikable Lösung schaffen, ohne die endgültigen Eigentums- oder Mietfragen schon vorwegzunehmen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet auf Antrag das Familiengericht.
Der Mietvertrag läuft während der Trennung meist unverändert weiter
Solange die Ehe nicht geschieden ist, ändert sich am bestehenden Mietvertrag rechtlich zunächst nichts. Stehen beide Ehegatten als Mitmieter im Vertrag, bleiben auch beide gegenüber dem Vermieter für die volle Miete verantwortlich, selbst wenn nur einer auszieht und Paragraf 1361b BGB ihm die Wohnung vorläufig entzieht.
Wer auszieht, sollte deshalb frühzeitig eine schriftliche Regelung treffen, wer die Miete zahlt, um spätere Streitigkeiten mit dem verbliebenen Ehegatten zu vermeiden. Wie es endgültig weitergeht, klärt erst die Scheidung selbst: Nach Paragraf 1568a BGB kann der Ehegatte, der die Wohnung stärker benötigt, verlangen, dass er allein in den bestehenden Mietvertrag eintritt. Dieser Übergang wird wirksam, sobald der Vermieter davon erfährt oder die Scheidung rechtskräftig ist, je nachdem, was später eintritt. Der Anspruch darauf erlischt allerdings ein Jahr nach Rechtskraft der Scheidung, wenn er bis dahin nicht gerichtlich geltend gemacht wurde.
Eigentum an der Wohnung ändert sich durch die Trennung nicht automatisch
Gehört die Wohnung einem Ehegatten allein oder beiden gemeinsam als Miteigentümer, bleibt das durch die Trennung unverändert. Paragraf 1361b BGB regelt auch hier nur das vorläufige Nutzungsrecht während der Trennungszeit, nicht die Eigentumsverhältnisse selbst. Ein Alleineigentümer steht dabei tendenziell stärker da, kann aber ebenfalls zum Auszug verpflichtet werden, wenn der Verbleib des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.
Die eigentliche Aufteilung des Immobilienwerts läuft über andere Wege: über den Zugewinnausgleich im Rahmen der Scheidung oder, bei gemeinsamem Miteigentum, über eine gesonderte Auseinandersetzung. In der Praxis kommen dabei meist drei Optionen infrage:
- Verkauf der Immobilie und Aufteilung des Erlöses
- ein Ehegatte zahlt den anderen aus und übernimmt die Immobilie allein
- die Immobilie bleibt zunächst gemeinsames Eigentum, mit einer klaren schriftlichen Regelung zu Nutzung und laufenden Kosten
Das Wohl der Kinder kann den Ausschlag geben
Leben Kinder im Haushalt, wird ihr Wohl bei der Wohnungsfrage eigenständig berücksichtigt. Paragraf 1361b BGB stellt ausdrücklich klar, dass eine unbillige Härte auch dann vorliegt, wenn der Verbleib des anderen Ehegatten das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder beeinträchtigen würde. Damit kann der Elternteil, der die Kinder überwiegend betreut, Vorrang bekommen, auch ohne dass Gewalt oder eine vergleichbare Ausnahmesituation vorliegt.
Ausschlaggebend ist dabei meist, was für die Kinder die geringste Störung bedeutet: der Verbleib in der vertrauten Umgebung, in der Nähe von Schule oder Kita, und die Fortführung des gewohnten Alltags. Diese Erwägung ersetzt keine gesonderte Sorgerechtsentscheidung, sie beeinflusst aber, wer während der Trennung praktisch in der Wohnung bleibt.
| Situation | Rechtliche Grundlage | Ergebnis |
|---|---|---|
| Gewalt oder ernsthafte Drohung durch den Partner | Paragraf 2 Gewaltschutzgesetz | Die betroffene Person kann die Wohnung meist allein weiter nutzen, auch als Nicht-Eigentümerin |
| Kinder leben im Haushalt und brauchen Stabilität | Paragraf 1361b Absatz 1 BGB | Der überwiegend betreuende Elternteil bekommt häufig den Vorrang |
| Einer ist Alleineigentümer, keine besonderen Gründe liegen vor | Paragraf 1361b Absatz 1 BGB | Der Eigentümer hat tendenziell die stärkere Position |
| Nach rechtskräftiger Scheidung | Paragraf 1568a BGB | Der Mietvertrag kann rechtlich auf den bleibenden Ehegatten übergehen |
Nutzungsentschädigung für den, der auszieht
Wer die Wohnung dem anderen überlässt und selbst auszieht, kann dafür eine Nutzungsentschädigung verlangen. Das regelt Paragraf 1361b Absatz 3 BGB. Der Gedanke dahinter: Der ausgezogene Partner verliert seinen Anteil am Wohnwert, der verbliebene nutzt diesen Vorteil weiter, und der Ausgleich soll das aufwiegen.
Die Entschädigung wird nur geschuldet, soweit sie der Billigkeit entspricht. Ob und wie viel gezahlt wird, hängt vor allem davon ab, wie leistungsfähig der verbliebene Partner finanziell ist und ob er zum Beispiel die gemeinsamen Kinder betreut. Häufig wird der Wohnvorteil bereits beim Trennungsunterhalt berücksichtigt, dann entfällt eine zusätzliche Nutzungsentschädigung. Wer auszieht, sollte diesen Anspruch früh ansprechen, weil er sich sonst später schwer nachfordern lässt.
Wie der Hausrat aufgeteilt wird
Neben der Wohnung selbst stellt sich die Frage, wer die Möbel, Geräte und den übrigen Hausrat behält. Während der Trennung regelt das Paragraf 1361a BGB: Jeder darf die Gegenstände behalten, die ihm allein gehören. Gemeinsame Haushaltsgegenstände werden nach Billigkeit aufgeteilt, wobei derjenige, der einen Gegenstand dringender braucht, ihn eher bekommt. Ein Beispiel ist die Waschmaschine im Haushalt mit den Kindern.
Für die Zeit nach der Scheidung gilt dann Paragraf 1568b BGB, der die endgültige Verteilung des gemeinsamen Hausrats regelt. Wer Gegenstände nutzt, die eigentlich dem anderen gehören, kann zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet werden, wenn ein Gericht die Überlassung anordnet. Am ruhigsten ist es, den Hausrat einvernehmlich mit einer einfachen Liste aufzuteilen, statt jeden Löffel vor Gericht zu bringen.
Wohnung bei unverheirateten Paaren
Paragraf 1361b BGB gilt nur für Eheleute. Bei unverheirateten Paaren, die zusammengewohnt haben, entscheidet in erster Linie der Mietvertrag. Steht nur ein Partner im Vertrag, hat dieser das Recht an der Wohnung, und der andere muss im Streitfall ausziehen. Stehen beide im Vertrag, hat zunächst keiner ein stärkeres Recht, und gekündigt werden kann nur gemeinsam. Verweigert ein Partner die Mitwirkung, muss im Zweifel das Gericht seine Zustimmung ersetzen.
Ein wichtiger Punkt: Das Gewaltschutzgesetz gilt unabhängig davon, ob ein Paar verheiratet ist. Bei Gewalt oder ernsthaften Drohungen kann die betroffene Person die Wohnung also auch in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für sich beanspruchen, gleich wer im Mietvertrag steht. Weil das Zusammenleben unverheirateter Paare gesetzlich sonst kaum geregelt ist, hilft für den Fall der Trennung eine klare, am besten schriftliche Absprache, wer die Wohnung behält und wie mit gemeinsam angeschafften Dingen verfahren wird.
Das Gewaltschutzgesetz sichert Betroffenen die Wohnung
Wer vom anderen Ehegatten körperlich verletzt, sexuell genötigt oder ernsthaft bedroht wurde, kann nach Paragraf 2 des Gewaltschutzgesetzes verlangen, die gemeinsam genutzte Wohnung allein weiter zu nutzen. Das gilt selbst dann, wenn die Wohnung allein dem anderen gehört. Gehört die Wohnung ausschließlich der verletzenden Person, ist diese Zuweisung zunächst auf sechs Monate begrenzt, das Gericht kann sie um weitere sechs Monate verlängern, wenn die betroffene Person keine zumutbare andere Unterkunft findet. Sind beide Ehegatten Eigentümer oder Mieter der Wohnung, muss die Überlassung ebenfalls zeitlich begrenzt werden, richtet sich dabei aber stärker nach den Umständen des Einzelfalls.
Der Anspruch entfällt in der Regel, wenn keine weiteren Übergriffe zu befürchten sind oder wenn die betroffene Person die schriftliche Forderung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Tat stellt. Wer sich in akuter Gefahr befindet, sollte nicht erst auf ein familiengerichtliches Verfahren warten: Die Polizei ist über den Notruf 110 erreichbar, und das bundesweite Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen berät unter der Nummer 08000 116 016 kostenfrei, anonym und rund um die Uhr.
Dies ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Details hängen vom Einzelfall ab.
Die Angaben entsprechen dem Rechtsstand von September 2026.
So gehst du vor
- Klären, wem die Wohnung gehört beziehungsweise wer im Mietvertrag steht.
- Bei akuter Gefahr die Polizei rufen und beim Familiengericht eine Wohnungszuweisung nach dem Gewaltschutzgesetz beantragen.
- Ohne akute Gefahr eine schriftliche Regelung zur vorläufigen Nutzung der Wohnung treffen.
- Den Hausrat möglichst einvernehmlich mit einer einfachen Liste aufteilen.
- Bei gemeinsamem Eigentum frühzeitig klären, ob Verkauf, Auszahlung oder vorläufig gemeinsames Eigentum infrage kommt.
- Nach der Scheidung die Übertragung des Mietvertrags oder die endgültige Eigentumsregelung rechtlich absichern lassen.
Häufige Fragen
Muss der Ehegatte, der auszieht, weiter Miete für die gemeinsame Wohnung zahlen?
Miete zahlen muss ein ausgezogener Ehegatte weiter, wenn er neben dem anderen als Mitmieter im Vertrag steht, denn der Mietvertrag selbst ändert sich durch den Auszug nicht. Eine klare schriftliche Regelung mit dem verbliebenen Ehegatten kann diese Verantwortung intern aufteilen, gegenüber dem Vermieter bleiben aber meist beide verantwortlich.
Bekomme ich eine Nutzungsentschädigung, wenn ich ausziehe?
Wer auszieht und die Wohnung dem anderen überlässt, kann nach Paragraf 1361b Absatz 3 BGB eine Nutzungsentschädigung verlangen, soweit das der Billigkeit entspricht. Ob und wie viel gezahlt wird, hängt von der Leistungsfähigkeit des verbliebenen Partners und von der Kinderbetreuung ab. Oft ist der Wohnvorteil bereits im Trennungsunterhalt enthalten, dann entfällt eine zusätzliche Zahlung.
Wer bekommt die Wohnung, wenn nur ein Ehegatte Eigentümer ist?
Ist nur ein Ehegatte Eigentümer der Wohnung, hat er nach der Grundregel des Paragrafen 1361b BGB die stärkere Position. Der andere Ehegatte kann trotzdem die vorübergehende Nutzung verlangen, wenn Gewalt, eine ernsthafte Bedrohung oder das Wohl gemeinsamer Kinder das erfordern.
Wer darf bei unverheirateten Paaren nach der Trennung in der Wohnung bleiben?
Bei unverheirateten Paaren entscheidet vor allem der Mietvertrag. Steht nur ein Partner im Vertrag, hat dieser das Recht an der Wohnung, und der andere muss im Streitfall ausziehen. Stehen beide im Vertrag, hat zunächst keiner ein stärkeres Recht. Bei Gewalt greift unabhängig von der Ehe das Gewaltschutzgesetz zugunsten der betroffenen Person.
Wie wird der Hausrat nach der Trennung aufgeteilt?
Während der Trennung regelt Paragraf 1361a BGB die Aufteilung des Hausrats: Jeder behält, was ihm allein gehört, gemeinsame Gegenstände werden nach Billigkeit verteilt, wobei zählt, wer einen Gegenstand dringender braucht. Nach der Scheidung gilt Paragraf 1568b BGB. Am einfachsten ist eine einvernehmliche Aufteilung mit einer Liste.
Wie lange darf ein gewalttätiger Partner aus der gemeinsamen Wohnung ausgeschlossen bleiben?
Ein gewalttätiger Partner kann aus der gemeinsamen Wohnung ausgeschlossen bleiben, solange die Voraussetzungen des Gewaltschutzgesetzes vorliegen. Gehört die Wohnung ihm allein, ist die Zuweisung zunächst auf sechs Monate befristet und kann um weitere sechs Monate verlängert werden, wenn die betroffene Person keine andere Unterkunft findet.
Entscheidet das Sorgerecht automatisch darüber, wer in der Wohnung bleibt?
Das Sorgerecht entscheidet nicht automatisch über die Wohnung, beide Fragen werden rechtlich getrennt behandelt. Das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder fließt aber als eigenständiger Grund in die Frage der unbilligen Härte nach Paragraf 1361b BGB ein und kann dem betreuenden Elternteil den Vorrang verschaffen.
Kann man den Mietvertrag schon während der Trennung auf eine Person allein umschreiben lassen?
Den Mietvertrag rechtlich auf eine Person allein umschreiben lassen kann man in der Regel erst nach der Scheidung, über den Anspruch aus Paragraf 1568a BGB. Während der Trennung lässt sich meist nur die tatsächliche Nutzung der Wohnung vorläufig regeln, während der Mietvertrag selbst unverändert bleibt.
Quellen
- Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 1361a (Hausrat bei Getrenntleben) gesetze-im-internet.de
- Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 1361b (Ehewohnung bei Getrenntleben) gesetze-im-internet.de
- Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 1568a (Ehewohnung nach der Scheidung) gesetze-im-internet.de
- Gewaltschutzgesetz, Paragraf 2 (Überlassung der gemeinsamen Wohnung) gesetze-im-internet.de
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