Die eigenen Patientenrechte kennen
Geprüft von der Redaktion

Das Wichtigste in Kürze
- Das Patientenrechtegesetz von 2013 hat die wichtigsten Rechte von Patienten in den Paragrafen 630a bis 630h des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) festgeschrieben.
- Vor jeder Behandlung steht das Recht auf eine verständliche Aufklärung, ohne die keine Einwilligung wirksam ist.
- Jeder Patient darf seine vollständige Behandlungsakte einsehen und sich Kopien davon geben lassen, die erste kostenlos.
- Bei einem groben Behandlungsfehler oder einer unterlassenen Befunderhebung kehrt sich die Beweislast zugunsten des Patienten um.
- Kostenlose Hilfe bei Problemen bieten die Unabhängige Patientenberatung, die eigene Krankenkasse und die Schlichtungsstellen der Ärztekammern.
Welche Rechte hat ein Patient bei einer ärztlichen Behandlung?
Ein Patient hat das Recht auf eine verständliche Aufklärung vor jeder Behandlung, auf eine freiwillige Einwilligung, auf Einsicht in die eigene Behandlungsakte und auf eine faire Beweislastverteilung, wenn ein Fehler vermutet wird. Diese Rechte stehen seit dem 26. Februar 2013 nicht mehr verstreut in Gerichtsurteilen, sondern gesammelt im Bürgerlichen Gesetzbuch, in den Paragrafen 630a bis 630h.
Das Patientenrechtegesetz hat damit keine neuen Rechte erfunden. Es hat vor allem bereits bestehende Rechtsprechung, die sich über Jahrzehnte in einzelnen Gerichtsentscheidungen angesammelt hatte, in einen Gesetzestext gegossen, den jeder nachlesen kann, ohne juristische Fachliteratur zu wälzen. Wer seine Rechte kennt, kann im Gespräch mit Ärztin oder Arzt gezielter nachfragen und muss sich mit einer knappen Antwort nicht zufriedengeben. Die folgenden Abschnitte gehen die einzelnen Rechte der Reihe nach durch, von der Aufklärung vor der Behandlung bis zur Frage, wohin man sich bei einem Problem wendet.
Was die ärztliche Aufklärungspflicht konkret umfasst
Vor jeder Behandlung muss der Arzt mündlich über Art, Umfang, Durchführung sowie die zu erwartenden Folgen und Risiken der Maßnahme aufklären, dazu über Alternativen mit unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Erfolgsaussichten. Diese Pflicht steht in Paragraf 630e BGB und gilt unabhängig davon, ob es sich um eine große Operation oder eine kleinere Behandlung handelt. Aufklärungsbögen zum Unterschreiben ersetzen das persönliche Gespräch nicht, sie dürfen es nur schriftlich ergänzen.
Wichtig ist außerdem der Zeitpunkt: Die Aufklärung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung noch wohlüberlegt treffen kann. Ein Aufklärungsgespräch erst auf dem Weg in den Operationssaal genügt diesem Anspruch nicht. Bei einem echten Notfall, in dem eine sofortige Behandlung über Leben und Tod entscheidet, entfällt die Aufklärungspflicht ausnahmsweise, ebenso wenn ein einwilligungsfähiger Patient ausdrücklich und schriftlich auf sein Recht auf Aufklärung verzichtet.
Was zusätzlich zur medizinischen auch wirtschaftlich aufgeklärt werden muss
Zusätzlich zur medizinischen Aufklärung muss der Arzt in Textform informieren, wenn er weiß oder annehmen muss, dass die Kosten der Behandlung nicht vollständig von der Krankenkasse übernommen werden. Diese wirtschaftliche Informationspflicht steht in Paragraf 630c Absatz 3 BGB und betrifft vor allem individuelle Gesundheitsleistungen, sogenannte IGeL-Leistungen, private Zusatzwünsche oder Fälle, in denen die Kasse eine Kostenübernahme bereits vorab abgelehnt hat.
Verletzt der Arzt diese Pflicht, verliert er dadurch nicht automatisch seinen Honoraranspruch. Der Patient muss vielmehr nachweisen, dass er sich bei ordnungsgemäßer Information gegen die Behandlung entschieden hätte. In der Praxis lohnt es sich deshalb, bei jeder Leistung, die über die übliche Kassenbehandlung hinausgeht, aktiv nach den voraussichtlichen Kosten zu fragen und sich die Angabe schriftlich geben zu lassen, statt sich auf eine mündliche Zusage zu verlassen.
Wann eine Einwilligung wirksam ist
Eine Einwilligung ist nach Paragraf 630d BGB nur wirksam, wenn die medizinische Aufklärung vorher stattgefunden hat und der Patient sie verstanden hat. Ohne diese vorherige Aufklärung bleibt selbst eine unterschriebene Einwilligungserklärung rechtlich angreifbar, weil das Gesetz auf das tatsächliche Verständnis abstellt, nicht auf die Unterschrift allein.
Wer aufgrund seines Alters oder seiner gesundheitlichen Verfassung nicht einwilligungsfähig ist, etwa ein Kind oder ein Mensch mit einer schweren kognitiven Beeinträchtigung, kann diese Entscheidung nicht selbst treffen. Dann entscheidet eine gesetzliche Vertretung, üblicherweise die Eltern oder eine bevollmächtigte beziehungsweise gerichtlich bestellte Betreuungsperson. Kann in einem echten Notfall niemand rechtzeitig gefragt werden, behandelt der Arzt nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten. Eine einmal erteilte Einwilligung lässt sich außerdem jederzeit formlos widerrufen, auch noch kurz vor dem Eingriff, ohne dass dafür ein Grund genannt werden muss.
Das Recht auf Einsicht in die eigene Patientenakte
Für die eigene Patientenakte gilt das Recht auf unverzügliche Einsicht in die vollständige Akte sowie auf Kopien, auch elektronisch, wobei die erste Kopie kostenlos ist. Dieses Recht steht in Paragraf 630g BGB und schließt Arztbriefe, Laborwerte, Röntgenbilder und handschriftliche Notizen ein, nicht nur die offizielle Zusammenfassung am Ende einer Behandlung. Für weitere Kopien darf die Praxis die tatsächlich entstehenden Kosten in Rechnung stellen, muss diese aber nachvollziehbar begründen können.
| Recht | Regelung im BGB |
|---|---|
| Verständliche medizinische Aufklärung vor der Behandlung | Paragraf 630e |
| Wirtschaftliche Information bei drohenden Zusatzkosten | Paragraf 630c Absatz 3 |
| Freiwillige, jederzeit widerrufliche Einwilligung | Paragraf 630d |
| Einsicht in die vollständige Behandlungsakte | Paragraf 630g |
| Kopie der Akte, erste Kopie kostenlos | Paragraf 630g |
| Faire Beweislast bei Behandlungsfehlern | Paragraf 630h |
| Kostenlose Zweitmeinung bei bestimmten Eingriffen | Paragraf 27b SGB V |
Nur in Ausnahmefällen darf die Einsicht verweigert werden, etwa wenn schwerwiegende therapeutische Gründe dagegensprechen oder Rechte Dritter betroffen sind, beispielsweise wenn in der Akte auch Angaben zu einer anderen Person stehen. Eine pauschale Ablehnung reicht dafür nicht, die Praxis muss den konkreten Grund im Einzelfall benennen. Nach dem Tod eines Patienten geht das Einsichtsrecht in der Regel auf die Erben über, soweit es der Wahrnehmung ihrer vermögensrechtlichen Interessen dient und kein entgegenstehender Wille des Verstorbenen erkennbar ist.
Was einen Behandlungsfehler von einer unterlassenen Befunderhebung unterscheidet
Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn eine Ärztin oder ein Arzt nicht nach dem anerkannten fachlichen Standard handelt, etwa bei der Therapie, der Operationstechnik oder der Medikamentengabe. Davon zu unterscheiden ist die unterlassene Befunderhebung: Hier wird gar nicht erst die Untersuchung durchgeführt, die medizinisch geboten gewesen wäre, etwa ein Bluttest oder eine Bildgebung, die eine ernste Erkrankung frühzeitig hätte zeigen können.
Ein Diagnosefehler wiederum betrifft die fehlerhafte Deutung bereits vorliegender Befunde. Nicht jede falsche Diagnose ist automatisch ein Fehler, weil auch bei sorgfältigem Vorgehen Krankheitsbilder verwechselt werden können. Erst wenn die gestellte Diagnose fachlich nicht mehr vertretbar war, spricht man von einem vorwerfbaren Diagnosefehler. Diese Unterscheidung wirkt sich unmittelbar auf die Beweislast im nächsten Abschnitt aus.
Wie die Beweislast bei Behandlungsfehlern verteilt ist
Bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler gilt eine für Patienten günstige Beweislastregel: Wer einen groben Fehler nachweisen kann, muss nicht mehr zusätzlich beweisen, dass genau dieser Fehler den Schaden verursacht hat. Diese Umkehr der Beweislast steht in Paragraf 630h BGB und gleicht aus, dass Patienten selten Einblick in die medizinischen Abläufe haben, die zu einem Schaden geführt haben.
Bei einer unterlassenen Befunderhebung reicht dafür sogar ein einfacher, nicht grober Fehler aus, wenn die Untersuchung mit hoher Wahrscheinlichkeit ein behandlungsbedürftiges Ergebnis gezeigt hätte: Dann kehrt sich die Beweislast ebenfalls zugunsten des Patienten um. Bei einem bloßen Diagnosefehler dagegen greift diese Erleichterung erst, wenn der Fehler als grob und aus fachlicher Sicht schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar einzustufen ist. Fehlt in der Akte zudem die Dokumentation einer eigentlich gebotenen Maßnahme, wird zugunsten des Patienten vermutet, dass diese Maßnahme unterblieben ist. Auch bei Risiken, die der Behandelnde vollständig hätte beherrschen können, etwa eine Verwechslung von Instrumenten oder eine falsche Medikamentendosis aus der Apotheke der Klinik, liegt die Beweislast beim Arzt, der dann zeigen muss, dass er ohne Fehler gehandelt hat.
Welche Anlaufstellen bei einem Problem mit der eigenen Behandlung helfen
Bei einem Problem mit der eigenen Behandlung helfen mehrere kostenlose Anlaufstellen weiter, je nachdem, wie weit die Angelegenheit schon gediehen ist: die Unabhängige Patientenberatung für erste Fragen, der Patientenfürsprecher direkt im Krankenhaus für Beschwerden während eines stationären Aufenthalts, die eigene Krankenkasse für ein medizinisches Gutachten und die Schlichtungsstelle der zuständigen Ärztekammer für eine außergerichtliche Klärung.
Nach Paragraf 66 SGB V müssen Krankenkassen ihre Versicherten bei der Aufklärung eines vermuteten Behandlungsfehlers unterstützen und können dafür ein kostenloses Gutachten des Medizinischen Dienstes in Auftrag geben, der die Unterlagen prüft und eine fachliche Einschätzung abgibt. Reicht das nicht aus oder ist der Patient mit dem Ergebnis nicht einverstanden, prüfen die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Landesärztekammern den Fall unabhängig und ohne Gerichtsverfahren, in der Regel für Fälle, die nicht älter als fünf, in Ausnahmefällen zehn Jahre sind. Ein Antrag dort hemmt zusätzlich die Verjährung möglicher Schadensersatzansprüche. Patientenfürsprecher in Krankenhäusern arbeiten ehrenamtlich, unabhängig und ohne Weisungsbindung, nehmen Beschwerden entgegen und leiten sie mit Zustimmung des Patienten an die Klinikleitung weiter.
Häufige Irrtümer über Patientenrechte
Ein verbreiteter Irrtum lautet, eine Praxis dürfe die Herausgabe der Patientenakte verweigern, solange eine Rechnung noch offen ist. Das Recht auf Akteneinsicht ist davon unabhängig und darf nicht mit dem Zurückbehalten von Unterlagen als Druckmittel verknüpft werden. Ein zweiter Irrtum verwechselt die Patientenquittung, die nur die abgerechneten Leistungen auflistet, mit der vollständigen Akteneinsicht, die weit mehr Unterlagen umfasst, etwa handschriftliche Notizen und interne Verlaufsdokumentationen.
Drittens glauben viele, eine mündliche Aufklärung ohne Unterschrift auf einem Bogen sei rechtlich wertlos. Tatsächlich ist die Unterschrift nur ein Beweismittel dafür, dass aufgeklärt wurde, nicht die eigentliche Wirksamkeitsvoraussetzung; entscheidend ist das tatsächlich stattgefundene, verständliche Gespräch. Viertens hält sich hartnäckig die Annahme, eine Beschwerde bei der Schlichtungsstelle koste Geld oder brauche einen Anwalt. Das Verfahren bei den Gutachterkommissionen der Ärztekammern ist für Patienten kostenlos und lässt sich ohne anwaltliche Vertretung anstoßen, auch wenn eine rechtliche Beratung zusätzlich sinnvoll sein kann.
Die ersten Schritte bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler
- Eigene Erinnerungen sofort schriftlich festhalten: Datum, Ort, beteiligte Personen und der genaue Ablauf aus eigener Sicht, solange die Erinnerung noch frisch ist.
- Kopie der vollständigen Behandlungsakte bei der Praxis oder Klinik anfordern, schriftlich, mit Fristsetzung und unter Berufung auf Paragraf 630g BGB.
- Bei der eigenen Krankenkasse ein kostenloses Gutachten des Medizinischen Dienstes nach Paragraf 66 SGB V beantragen und dabei alle bereits vorliegenden Unterlagen mitschicken.
- Kostenlose Beratung bei der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland einholen, telefonisch, online oder in einer der lokalen Beratungsstellen.
- Bei bestätigtem Verdacht die Schlichtungsstelle der zuständigen Landesärztekammer anrufen oder sich anwaltlich beraten lassen, bevor mögliche Ansprüche verjähren.
Eine Krankheit kann schwer auf die Seele drücken. Wenn dich die Lage überfordert oder du Gedanken hast, nicht mehr leben zu wollen, hol dir Hilfe. Die TelefonSeelsorge ist rund um die Uhr, kostenlos und anonym unter 116 123 erreichbar, im Notfall die 112. Bei medizinischen Fragen hilft der ärztliche Bereitschaftsdienst unter 116 117.
Häufige Fragen
Was regelt das Patientenrechtegesetz genau?
Das Patientenrechtegesetz von 2013 regelt in den Paragrafen 630a bis 630h BGB den Behandlungsvertrag, die Aufklärungspflicht, die Einwilligung, die Einsicht in die Patientenakte und die Beweislast bei Behandlungsfehlern. Es fasst damit vor allem bereits bestehende Rechtsprechung in einem einzigen Gesetzestext zusammen.
Darf ich meine Patientenakte immer vollständig einsehen?
Ja, jeder Patient darf seine vollständige Behandlungsakte einsehen, einschließlich Arztbriefen, Befunden und handschriftlichen Notizen. Eine Verweigerung ist nur bei konkreten, benannten Gründen zulässig, etwa wenn schwerwiegende therapeutische Bedenken bestehen.
Muss mich der Arzt auch über Kosten aufklären, die meine Kasse nicht übernimmt?
Ja, weiß der Arzt oder muss er annehmen, dass die Krankenkasse die Kosten nicht vollständig übernimmt, muss er den Patienten nach Paragraf 630c Absatz 3 BGB schriftlich über die voraussichtliche Höhe informieren. Das betrifft vor allem individuelle Gesundheitsleistungen und private Zusatzwünsche außerhalb der Kassenleistung.
Was passiert, wenn ich meine Einwilligung nachträglich widerrufe?
Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit formlos widerrufen werden, solange die Behandlung noch nicht begonnen hat. Ein Grund muss dafür nicht genannt werden, und der Widerruf darf keine Nachteile bei der weiteren Behandlung zur Folge haben.
Wer trägt die Beweislast bei einem groben Behandlungsfehler?
Bei einem groben Behandlungsfehler trägt der Behandelnde die Beweislast dafür, dass der Fehler nicht die Ursache des Schadens war. Diese Umkehr der üblichen Beweislast ist in Paragraf 630h BGB festgelegt und erleichtert Patienten die Durchsetzung von Ansprüchen erheblich.
Gilt die Beweislastumkehr auch, wenn nur eine Untersuchung unterlassen wurde?
Ja, wurde eine medizinisch gebotene Untersuchung gar nicht erst durchgeführt und hätte sie mit hoher Wahrscheinlichkeit ein behandlungsbedürftiges Ergebnis gezeigt, kehrt sich die Beweislast bereits bei einem einfachen, nicht groben Fehler zugunsten des Patienten um. Diese Regel betrifft die unterlassene Befunderhebung und ist strenger als bei einem bloßen Diagnosefehler.
Kostet die Unabhängige Patientenberatung etwas?
Die Beratung der Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland ist für alle Ratsuchenden kostenlos, unabhängig von der Art der Versicherung. Sie ist telefonisch, online und in vielen Städten auch persönlich erreichbar.
Quellen
- Bürgerliches Gesetzbuch: Paragrafen 630c, 630d, 630e, 630g und 630h zu Information, Einwilligung, Aufklärung, Akteneinsicht und Beweislast. gesetze-im-internet.de
- Bundesgesundheitsministerium: Patientenrechte und Anlaufstellen bei Behandlungsfehlern. bundesgesundheitsministerium.de
- Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland: kostenlose Beratung zu Patientenrechten. patientenberatung.de
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