Eine medizinische Reha beantragen
Geprüft von der Redaktion

Das Wichtigste in Kürze
- Eine medizinische Reha hilft nach schweren Erkrankungen wie Herzinfarkt oder Schlaganfall, nach Operationen und bei chronischen Erkrankungen, die Alltag oder Beruf dauerhaft belasten.
- Kostenträger ist meist die Deutsche Rentenversicherung, wenn die Erwerbsfähigkeit gefährdet ist, sonst springt die Krankenkasse ein.
- Der Antrag wird online oder auf Papier gestellt, ein ärztlicher Befundbericht gehört immer dazu.
- Ein Antrag beim falschen Träger ist kein Problem: Er muss innerhalb von 14 Tagen an die zuständige Stelle weitergeleitet werden, entscheidet der Kostenträger gar nicht, gilt der Antrag nach zwei Monaten als genehmigt.
- Bei einer Ablehnung kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden, notfalls folgt eine kostenfreie Klage vor dem Sozialgericht.
Wann ist eine medizinische Reha sinnvoll?
Eine medizinische Reha ist sinnvoll, wenn eine Erkrankung die körperlichen, geistigen oder seelischen Fähigkeiten so einschränkt, dass Alltag oder Beruf dauerhaft gefährdet sind und diese Fähigkeiten mit gezielter Behandlung wiederhergestellt oder erhalten werden können. Das betrifft klassische Fälle wie die Zeit nach einem Herzinfarkt, einem Schlaganfall oder einer größeren Operation, aber ebenso chronische Erkrankungen, psychische Belastungen und Zustände, bei denen ohne Behandlung eine Behinderung droht.
Anders als eine Anschlussheilbehandlung setzt eine allgemeine medizinische Reha keinen vorangegangenen Krankenhausaufenthalt voraus. Sie kann auch direkt aus dem Berufsalltag heraus beantragt werden, etwa wenn eine Rückenerkrankung oder eine psychische Erschöpfung die Arbeitsfähigkeit zunehmend einschränkt. Grundsatz der Rentenversicherung ist dabei Reha vor Rente: Erst wenn feststeht, dass eine Reha die Erwerbsfähigkeit nicht ausreichend wiederherstellen kann, kommt eine Erwerbsminderungsrente infrage.
Welche Arten von medizinischer Reha gibt es?
Bei der medizinischen Reha wird vor allem zwischen der allgemeinen Reha und der Anschlussheilbehandlung unterschieden, dazu kommen spezialisierte Formen für bestimmte Lebenslagen. Die Anschlussheilbehandlung, kurz AHB, schließt sich direkt an einen Krankenhausaufenthalt an und sollte spätestens 14 Tage nach der Entlassung beginnen, etwa nach einer Herz-, Krebs- oder Gelenkoperation. Die allgemeine medizinische Reha dagegen wird unabhängig von einem Klinikaufenthalt beantragt und richtet sich an Menschen mit chronischen Erkrankungen, die sich langsam verschlechtern.
Beide Formen gibt es sowohl ambulant, mit täglicher Anreise zur Reha-Einrichtung, als auch stationär, mit Unterbringung vor Ort. Daneben gibt es die Mutter-Vater-Kind-Kur für Eltern, deren eigene Gesundheit durch die Doppelbelastung aus Erziehung und Beruf leidet, finanziert über die Krankenkasse, sowie spezialisierte Reha-Formen für psychosomatische Erkrankungen, Suchterkrankungen und für Kinder und Jugendliche. Welche Form im Einzelfall passt, entscheidet sich an der Diagnose und daran, ob gerade ein Klinikaufenthalt vorausgegangen ist.
Wer ist Kostenträger einer medizinischen Reha?
Kostenträger einer medizinischen Reha ist in der Regel die Deutsche Rentenversicherung, wenn jemand erwerbstätig und gesetzlich rentenversichert ist und die Erwerbsfähigkeit gefährdet oder bereits gemindert ist. Kann keine Rentenversicherung zuständig sein, etwa bei Kindern, Rentnerinnen oder Beamten, springt stattdessen die gesetzliche Krankenkasse ein, die als Auffangzuständigkeit für medizinische Rehabilitation gilt. Bei einem Arbeitsunfall oder einer anerkannten Berufskrankheit zahlt dagegen die gesetzliche Unfallversicherung.
Für eine Reha der Rentenversicherung gelten eigene versicherungsrechtliche Voraussetzungen: entweder eine Wartezeit von 15 Jahren oder mindestens sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen in den zwei Jahren vor der Antragstellung, was in der Praxis die häufigste erfüllte Voraussetzung ist. Eine vorangegangene Reha muss außerdem in der Regel mindestens vier Jahre zurückliegen, außer eine dringende medizinische Notwendigkeit spricht dagegen, sodass eine Reha entgegen einem verbreiteten Irrglauben keineswegs nur einmal im Leben möglich ist. Wer den Antrag versehentlich beim falschen Träger einreicht, hat dadurch keinen Nachteil: Jeder Träger muss einen Antrag, für den er nicht zuständig ist, innerhalb von 14 Tagen an die richtige Stelle weiterleiten.
Was ist das Wunsch- und Wahlrecht bei der Reha-Klinik?
Das Wunsch- und Wahlrecht nach Paragraf 8 SGB IX gibt Versicherten das Recht, bei der Auswahl der Reha-Einrichtung eigene, berechtigte Wünsche zu äußern, statt automatisch die vom Kostenträger vorgeschlagene Klinik zu akzeptieren. Das gilt sowohl für ambulante als auch für stationäre Reha und schließt persönliche Gründe wie die Nähe zum Wohnort oder besondere Erfahrung einer Klinik mit einer bestimmten Erkrankung ein.
Voraussetzung ist, dass die gewünschte Einrichtung für die entsprechende Leistung zugelassen ist und mit dem Kostenträger zusammenarbeitet. Kann der Kostenträger einen Wunsch aus rechtlichen, medizinischen, organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht erfüllen, muss er das ausführlich begründen und nach Möglichkeit eine Alternative anbieten. Wer sich also schon vor der Antragstellung über passende Kliniken informiert, kann diese im Antrag konkret benennen, statt den Vorschlag des Kostenträgers unwidersprochen hinzunehmen.
Wie und wo stelle ich den Antrag auf eine medizinische Reha?
Der Antrag auf eine medizinische Reha wird entweder online über das Portal der Deutschen Rentenversicherung oder auf Papier bei einem Rentenversicherungsträger, einer Beratungsstelle oder der Krankenkasse gestellt. Der Online-Antrag lässt sich jederzeit zwischenspeichern, und Nachweise können direkt digital hochgeladen werden. Zentraler Bestandteil ist in jedem Fall ein ärztlicher Befundbericht, für Erwachsene das Formular S0051, für Kinder das Formular G0612, den die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt ausfüllt und unterschreibt.
Nach Eingang muss der zuerst angefragte Kostenträger innerhalb von zwei Wochen klären, ob er zuständig ist, und den Antrag andernfalls sofort an den richtigen Träger weiterleiten. Anschließend prüft der sozialmedizinische Dienst, ob die medizinischen Voraussetzungen für eine Reha erfüllt sind. Trifft der Kostenträger innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang keine Entscheidung und begründet das auch nicht schriftlich, gilt die Leistung nach Paragraf 18 SGB IX als genehmigt. Eine ausführliche Beschreibung der tatsächlichen Alltags- und Berufseinschränkungen im Befundbericht erhöht dabei erfahrungsgemäß die Aussicht auf eine Bewilligung deutlich.
Was hilft, wenn der Reha-Antrag abgelehnt wird?
Wird der Reha-Antrag abgelehnt, hilft in der Regel ein schriftlicher Widerspruch innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids, in dem konkret dargelegt wird, warum die Reha medizinisch notwendig ist. Die Deutsche Rentenversicherung bietet dafür auch ein elektronisches Widerspruchsverfahren an. Ergänzende ärztliche Stellungnahmen oder ein ausführlicherer Befundbericht verbessern die Erfolgsaussichten meist erheblich.
Bleibt der Widerspruch erfolglos, kann vor dem zuständigen Sozialgericht geklagt werden. Das Verfahren vor dem Sozialgericht ist für Versicherte kostenfrei, unabhängig vom Ausgang. Wer unsicher ist, ob sich ein Widerspruch lohnt, kann sich vorab bei einer Sozialberatungsstelle, einem Sozialverband oder einer Fachanwältin für Sozialrecht beraten lassen.
Was kostet eine medizinische Reha, und wie lange dauert sie?
Eine medizinische Reha kostet je nach Kostenträger und Reha-Form einen unterschiedlich hohen Eigenanteil pro Tag, während die eigentliche Behandlung von der Kasse oder Rentenversicherung getragen wird. Die stationäre Reha dauert in der Regel drei Wochen, die ambulante Reha meist bis zu 20 Behandlungstage, eine Verlängerung ist bei medizinischer Notwendigkeit möglich, wobei die behandelnde Klinik einen begründeten Verlängerungsantrag beim Kostenträger stellt. Die Tabelle zeigt die wichtigsten Unterschiede bei der Zuzahlung.
| Kostenträger | Zuzahlung pro Tag | Zeitliche Grenze |
|---|---|---|
| Gesetzliche Krankenkasse, allgemeine Reha | 10 Euro | ohne zeitliche Begrenzung im Jahr |
| Gesetzliche Krankenkasse, Anschlussheilbehandlung | 10 Euro | höchstens 28 Tage im Jahr |
| Deutsche Rentenversicherung, ambulant | keine Zuzahlung | entfällt |
| Deutsche Rentenversicherung, stationär | bis zu 10 Euro | höchstens 42 Tage im Jahr |
Was ist der Unterschied zwischen medizinischer und beruflicher Reha?
Der Unterschied zwischen medizinischer und beruflicher Reha liegt im Ziel: Die medizinische Reha will die Gesundheit wiederherstellen, die berufliche Reha, fachsprachlich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, will die Erwerbsfähigkeit erhalten oder eine neue berufliche Perspektive schaffen, wenn der bisherige Beruf gesundheitlich nicht mehr ausübbar ist. Berufliche Reha setzt oft dort an, wo die medizinische Reha aufhört, kann aber auch parallel dazu beantragt werden.
Zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zählen unter anderem eine behinderungsgerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes, Hilfen bei der Weiterbildung, eine Umschulung in einen neuen Beruf oder Zuschüsse an Arbeitgeber, die jemanden trotz gesundheitlicher Einschränkung einstellen. Zuständig ist meist ebenfalls die Rentenversicherung, sofern die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls die Agentur für Arbeit. Wer merkt, dass eine medizinische Reha die Rückkehr in den alten Beruf nicht ermöglicht, sollte deshalb frühzeitig auch eine berufliche Reha ansprechen, statt direkt eine Erwerbsminderungsrente zu beantragen.
Was kommt nach der Reha?
Nach der Reha kommt häufig eine Nachsorge, die den erreichten Behandlungserfolg im Alltag absichern soll, etwa durch verordneten Rehabilitationssport oder Funktionstraining. Beides wird von der behandelnden Ärztin über ein eigenes Formular verordnet und von der Krankenkasse oder Rentenversicherung vollständig übernommen. Rehabilitationssport trainiert meist über 18 Monate mit bis zu 50 Übungseinheiten den ganzen Körper, Funktionstraining stärkt über in der Regel 12 Monate gezielt einzelne Muskeln und Gelenke.
Wer nach der Reha noch nicht voll belastbar für den bisherigen Job ist, kann zusätzlich eine stufenweise Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell mit dem Arbeitgeber vereinbaren und dabei weiter Übergangsgeld beziehen. Bleibt die Erwerbsfähigkeit trotz Reha spürbar eingeschränkt, ist das kein Endpunkt, sondern der Zeitpunkt, um mit der Rentenversicherung über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder, wenn auch das nicht ausreicht, über eine Erwerbsminderungsrente zu sprechen.
Welche Irrtümer gibt es häufig rund um die medizinische Reha?
Rund um die medizinische Reha halten sich mehrere Irrtümer, die Betroffene von einem sinnvollen Antrag abhalten oder zu falschen Erwartungen führen. Der wohl verbreitetste ist, eine Reha sei eine Art Kur oder Urlaub. Tatsächlich handelt es sich um ein strukturiertes medizinisches Behandlungsprogramm mit Therapieplan, das gezielt auf die Rückkehr in den Alltag oder Beruf ausgerichtet ist.
Ein zweiter Irrtum ist die Annahme, ein ärztliches Attest allein reiche für die Bewilligung. Tatsächlich prüft der sozialmedizinische Dienst des Kostenträgers eigenständig, ob die medizinischen Voraussetzungen erfüllt sind, unabhängig davon, was der behandelnde Arzt empfiehlt. Drittens glauben viele, eine Reha sei nur einmal im Leben möglich, dabei ist nach vier Jahren grundsätzlich ein neuer Antrag möglich und bei dringender medizinischer Notwendigkeit sogar früher. Und viertens wird oft übersehen, dass ein Antrag beim falschen Kostenträger kein verlorener Antrag ist, sondern innerhalb von 14 Tagen weitergeleitet werden muss.
Die ersten Schritte zur medizinischen Reha
- Mit der behandelnden Ärztin oder dem Hausarzt besprechen, ob eine medizinische Reha für die konkrete Erkrankung infrage kommt.
- Klären, ob die Rentenversicherung oder die Krankenkasse zuständig ist, notfalls den Antrag einfach bei einer der beiden Stellen einreichen.
- Den Befundbericht vom Arzt ausfüllen lassen und dabei die tatsächlichen Alltags- und Berufseinschränkungen konkret beschreiben lassen.
- Falls eine bestimmte Reha-Klinik gewünscht wird, diese unter Verweis auf das Wunsch- und Wahlrecht direkt im Antrag benennen.
- Den Antrag online über das Portal des Kostenträgers stellen oder das Papierformular vollständig ausgefüllt einreichen.
- Bei einer Ablehnung innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einlegen und bei Bedarf ärztliche Ergänzungen nachreichen.
- Nach der Reha die empfohlene Nachsorge wie Reha-Sport oder eine stufenweise Wiedereingliederung zeitnah in Anspruch nehmen.
Eine Krankheit kann schwer auf die Seele drücken. Wenn dich die Lage überfordert oder du Gedanken hast, nicht mehr leben zu wollen, hol dir Hilfe. Die TelefonSeelsorge ist rund um die Uhr, kostenlos und anonym unter 116 123 erreichbar, im Notfall die 112. Bei medizinischen Fragen hilft der ärztliche Bereitschaftsdienst unter 116 117.
Häufige Fragen
Wer entscheidet, ob die Rentenversicherung oder die Krankenkasse für meine Reha zahlt?
Welcher Träger für deine Reha zahlt, entscheidet sich danach, ob deine Erwerbsfähigkeit gefährdet ist und du die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Rentenversicherung erfüllst. Ist das nicht der Fall, springt die gesetzliche Krankenkasse als Auffangzuständigkeit ein.
Was passiert, wenn ich meinen Reha-Antrag beim falschen Kostenträger stelle?
Wenn du deinen Reha-Antrag beim falschen Kostenträger stellst, entsteht dir daraus kein Nachteil. Der Träger muss den Antrag innerhalb von 14 Tagen an die tatsächlich zuständige Stelle weiterleiten.
Kann ich mir die Reha-Klinik selbst aussuchen?
Ja, über das Wunsch- und Wahlrecht nach Paragraf 8 SGB IX kannst du der zuständigen Stelle eine bestimmte Reha-Klinik vorschlagen, solange diese für die Leistung zugelassen ist. Der Kostenträger muss deinen Wunsch berücksichtigen oder ausführlich begründen, warum er ihm nicht folgen kann.
Wie lange muss ich nach einem Krankenhausaufenthalt auf die Anschlussheilbehandlung warten?
Nach einem Krankenhausaufenthalt sollte die Anschlussheilbehandlung möglichst nahtlos, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach der Entlassung beginnen. Der Sozialdienst der Klinik kümmert sich in der Regel bereits während des stationären Aufenthalts um die Antragstellung.
Wie viel muss ich pro Tag zu einer stationären Reha zuzahlen?
Zu einer stationären Reha zahlst du bei der Krankenkasse in der Regel 10 Euro pro Tag ohne feste Obergrenze im Jahr, bei der Rentenversicherung ebenfalls bis zu 10 Euro pro Tag, dort aber begrenzt auf höchstens 42 Tage im Jahr.
Kann ich eine medizinische Reha auch ohne vorherigen Krankenhausaufenthalt beantragen?
Ja, eine medizinische Reha kannst du auch ohne vorherigen Krankenhausaufenthalt beantragen, etwa bei einer chronischen Erkrankung oder einer drohenden Behinderung. Das unterscheidet die allgemeine medizinische Reha von der Anschlussheilbehandlung, die direkt an einen Klinikaufenthalt anschließt.
Was mache ich, wenn nach der Reha die Erwerbsfähigkeit weiter eingeschränkt bleibt?
Bleibt deine Erwerbsfähigkeit nach der Reha weiter eingeschränkt, kannst du bei der Rentenversicherung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragen, etwa eine Umschulung oder eine angepasste Arbeitsplatzausstattung. Erst wenn auch das die Erwerbsfähigkeit nicht ausreichend wiederherstellt, kommt eine Erwerbsminderungsrente infrage.
Quellen
- Deutsche Rentenversicherung: Antragstellung, versicherungsrechtliche Voraussetzungen, Wunsch- und Wahlrecht und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. deutsche-rentenversicherung.de
- betanet: Zuständigkeit der Kostenträger, Reha-Sport und Funktionstraining, berufliche Rehabilitation. betanet.de
- Verbraucherzentrale: Ablehnung, Widerspruch, Anschlussheilbehandlung und Zuzahlung bei der medizinischen Reha. verbraucherzentrale.de
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